Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

Es werde demnach gebeten, zu erkennen: 
1) Die beklagte Partei habe die Freiheit des klägerischen Eigenthums von 
dem angemaßten Rechte, daß der Zugang zur Mühle aus dem Brauhause und 
umgekehrt zu unterlassen und die diesen Zugang vermittelnde Thüre versperrt 
oder verschlossen zu halten sei, anzuerkennen; 
2) dieselbe habe das Recht des Klägers, das in seiner Brauerei benöthigte Malz 
in seiner Mühle zu brechen und durch den das Brauhaus und die Mühle ver- 
bindenden Gang, sowie durch die zwischen Gang und Mühle angebrachte Thür 
zur Mühle zu bringen, sowie diese Thür beständig offen zu halten, anzuerkennen; 
3) dieselbe habe das an die Thür angelegte Siegel zu entfernen und die Thüre 
zu öffnen, widrigenfalls Kläger berechtigt sei, nach eingetretener Rechtskraft des 
Urtheils diese Oeffnung selbst zu bewirken; 
4) dieselbe habe endlich allen durch die Sperrvornahme dem Kläger verursachten 
Schaden salva liquidatione zu ersetzen. 
Der beklagte Fiskus, vertreten durch die k. General-Zolladministration, setzte dieser 
Klage zunächst die Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte entgegen, da die Sperrung 
der fraglichen Thüre durch die zuständige Verwaltungsbehörde in Ausübung ihres Amtes 
zur Sicherung der richtigen Entrichtung des Malzaufschlaggefälles, also im öffentlichen 
Interesse erfolgt sei und sohin jedes Privatrechtsverhältniß mangle. 
Eventuell wurde die Klage als auch jedes Rechtsgrundes entbehrend bekämpft, indem 
sich auf die durch §# 8 und 9 des Malzaufschlagsmandates vom 28. Juli 1807, dann 
Art. 24 und 36 des Malzaufschlags-Gesetzes vom 16. Mai 1868 den Ausfschlagsbehörden 
eingeräumte Befugniß zur Treffung von Sicherheitsmaßregeln gegen Unterschleife in Ent- 
richtung der Aufschlags-Gefälle berufen, und geltend gemacht wurde, durch das Allerhöchste 
Rescript vom 7. November 1811 sei dem Besitzvorfahrer des Klägers nicht eine reale 
und unbeschränkte Mahlgerechtigkeit, sondern nur ein persönliches Recht verliehen 
worden; die Mühle desselben habe durch die persönliche Concession zwar den Charakter 
einer öffentlichen Mühle erhalten, sie sei aber gleichzeitig, soferne auf ihr Malz für den 
eigenen zur Brauerei des Besitzers benöthigten Bedarf gebrochen wurde, auch eine Par- 
tikular-Malzmühle im Sinne der erwähnten Gesetze geblieben und als solche bezüglich des 
Malzbrechens denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen nach jenen Gesetzen jede
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.