Es werde demnach gebeten, zu erkennen:
1) Die beklagte Partei habe die Freiheit des klägerischen Eigenthums von
dem angemaßten Rechte, daß der Zugang zur Mühle aus dem Brauhause und
umgekehrt zu unterlassen und die diesen Zugang vermittelnde Thüre versperrt
oder verschlossen zu halten sei, anzuerkennen;
2) dieselbe habe das Recht des Klägers, das in seiner Brauerei benöthigte Malz
in seiner Mühle zu brechen und durch den das Brauhaus und die Mühle ver-
bindenden Gang, sowie durch die zwischen Gang und Mühle angebrachte Thür
zur Mühle zu bringen, sowie diese Thür beständig offen zu halten, anzuerkennen;
3) dieselbe habe das an die Thür angelegte Siegel zu entfernen und die Thüre
zu öffnen, widrigenfalls Kläger berechtigt sei, nach eingetretener Rechtskraft des
Urtheils diese Oeffnung selbst zu bewirken;
4) dieselbe habe endlich allen durch die Sperrvornahme dem Kläger verursachten
Schaden salva liquidatione zu ersetzen.
Der beklagte Fiskus, vertreten durch die k. General-Zolladministration, setzte dieser
Klage zunächst die Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte entgegen, da die Sperrung
der fraglichen Thüre durch die zuständige Verwaltungsbehörde in Ausübung ihres Amtes
zur Sicherung der richtigen Entrichtung des Malzaufschlaggefälles, also im öffentlichen
Interesse erfolgt sei und sohin jedes Privatrechtsverhältniß mangle.
Eventuell wurde die Klage als auch jedes Rechtsgrundes entbehrend bekämpft, indem
sich auf die durch §# 8 und 9 des Malzaufschlagsmandates vom 28. Juli 1807, dann
Art. 24 und 36 des Malzaufschlags-Gesetzes vom 16. Mai 1868 den Ausfschlagsbehörden
eingeräumte Befugniß zur Treffung von Sicherheitsmaßregeln gegen Unterschleife in Ent-
richtung der Aufschlags-Gefälle berufen, und geltend gemacht wurde, durch das Allerhöchste
Rescript vom 7. November 1811 sei dem Besitzvorfahrer des Klägers nicht eine reale
und unbeschränkte Mahlgerechtigkeit, sondern nur ein persönliches Recht verliehen
worden; die Mühle desselben habe durch die persönliche Concession zwar den Charakter
einer öffentlichen Mühle erhalten, sie sei aber gleichzeitig, soferne auf ihr Malz für den
eigenen zur Brauerei des Besitzers benöthigten Bedarf gebrochen wurde, auch eine Par-
tikular-Malzmühle im Sinne der erwähnten Gesetze geblieben und als solche bezüglich des
Malzbrechens denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen nach jenen Gesetzen jede