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eventuell den Kläger zum Beweise durch Urkunden, Sachverständige und Zeugen über die
im ersten Rechtszuge formulirten Beweissätze zuzulassen.
Ob und wann von Seite des Anwaltes des beklagten Fiscus ein motivirter Gegen-
antrag abgegeben wurde, ist aus den vorliegenden Acten nicht zu entnehmen; es ist darin
nur konstatirt, daß die Sache für die Sitzung des Berufungs-Gerichts angemeldet wurde.
Mittelst Zuschrift vom 13. eingelaufen am 14. November 1879 an das kgl. Ober-
landesgericht München erklärte die k. General-Zoll-Administration unter Bezug auf die
Bestimmungen in Art. 8 und folg. des Gesetzes vom 18. August 1879, „die Entscheidung
der Competenzconflicte betr.“, daß sie in fraglicher Sache den Rechtsweg für unzulässig
erachte, und die Verhandlung und Entscheidung des Beschwerdegegenstandes für die Auf-
schlags-Verwaltung allein in Anspruch nehme, weil die den Klaggrund bildende Verfügung
der Aufschlagsbehörden eine Sache betreffe, über welche nach dem Aufschlags-Mandate von
1807 und dem Malzaufschlags-Gesetze von 1868 den Aufschlagsbehörden allein die —
hier blos zur letzten Instanz bereits durchgeführte — Entscheidung zustehe, und weil in
Ansehung des fraglichen Klage-Gegenstandes von einem Privatrechtsverhältnisse zwischen
dem Kläger und der beklagten Staatsregierung keinesfalls die Rede sein könne.
Der angeregte Competenzconflict wurde hierauf ordnungsmäßig instruirt.
Das k. Kreisfiscalat von Niederbayern gab unter dem 5/10. Dezember 1879 eine
Denkschrift ab, worin zunächst die formelle Zulässigkeit der Competenzconflicts-Anregung
im Hinblicke auf die Bestimmungen des Art. 8 des Gesetzes vom 18. August 1879 er-
örtert, sodann auch die materielle Begründetheit derselben darzulegen gesucht und beantragt
wird, auszusprechen, daß die Gerichte in der vorwürfigen Sache nicht zuständig seien.
Unter dem 14/16. Dezember 1879 und unter dem 15./17. Januar 1880 reichte
auch der k. Advokat Schultes als Vertreter des Joseph Dietrich Derkschriften ein,
worin er zunächst die Competenzconflictsanregung als verfrüht bezeichnet, da dem Aus-
führungsgesetze zur N.-C.-P.-O. Art. 226 zufolge Prozesse nach den bisherigen Prozeß-
. gesetzen zu erledigen seien, wenn die Klage vor dem Inkrafttreten der bezeichneten Prozeß-
Ordnung erhoben ist, worin ferner die Couflictserhebung auch materiell ungerechtfertigt
erklärt und gebeten wird, zu erkennen, daß die Gerichte in dieser Sache zuständig seien.
In der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher für Joseph Dietrich der k. Ad-
vokat von Schultes erschien, für den königl. Fiscus aber richtiger Ladung ungeachtet ein