Beil. II. 11
Vertreter sich nicht einfand, hielt der ernannte Berichterstatter Vortrag unter Verlesung der
erheblicheren Actenstücke und stellte, nachdem der Vertreter des Joseph Dietrich mit seiner
mündlichen Ausführung gehört worden war, der k. Oberstaatsanwalt den Antrag, auszu-
sprechen, daß in dieser Sache zur Zeit ein Competenzconflict zwischen Gerichten und Ver-
waltungsbehörden nicht gegeben sei.
Diesem Antrage war auch stattzugeben.
Nach Art. 28 des Gesetzes vom 18 August 1879, „die Entscheidung der Competenz-
conflicte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungs-
gerichtshofe betreffend“, sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch in den schon vor dem
1. October 1879, dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes, anhängig gewordenen Com-
petenzconflicten für das weitere Verfahren maßgebend.
Es unterliegt daher die Anwendbarkeit dieses Gesetzes im vorliegenden Falle einem
Zweifel umsoweniger, als die Anregung des Competenzconflictes in dieser Sache erst nach
jenem Zeitpunkte erfolgt, der Conflict also erst nach jenem Zeitpunkte anhängig geworden ist.
Ein Competenzconflict kann jedoch im gegenwärtigen Falle auch nach den Bestimmungen
des neuen Gesetzes als wirklich vorliegend nicht angenommen werden.
Das Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz vom 17. Januar 1877 stellt in S. 17 Abs. 1
als Regel auf, daß die Gerichte über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden
haben, gestattet aber in Abs. 2 daselbst, daß die Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs-
gerichten über die Zulässigkeit des Rechtsweges von der Landesgesetzgebung
besonderen Behörden übertragen werde.
Auf Grund dieses Vorbehaltes bestimmt das bayerische Gesetz vom 18. August 1879,
„die Entscheidung der Competenzconflicte zwischen den Gerichten und den Verwaltungs-
behörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe betr.“ in Art. 1:
„Die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und
den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe über die Zulässigkeit
des Rechtsweges erfolgt durch den Gerichtshof für Competenzconflicte."
Es wird also zur Angehung dieses Gerichtshofes das Vorhandensein einer Streitigkeit
zwischen den Gerichten einerseits und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungs-
gerichtshofe andererseits vorausgesetzt.
2.