14
und die gleiche Annahme erscheint auch dem neuen Gesetze gegenüber umsomehr begründet,
als der Art. 1 dieses Gesetzes, wie bereits bemerkt, mit Rücksicht auf die Bestimmung des
K. 17 Abs. 2 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes ausdrücklich die Entscheidung von
Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges zwischen den Gerichten und den
Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe als Aufgabe des Gerichtshofes für
Competenzconflicte bezeichnet.
In der hier vorliegenden Sache ist nun von Seite der Gerichte die Zuständigkeit
für sich bisher in keiner Weise beansprucht worden.
Die erste Instanz hat vielmehr die Zulässigkeit des Rechtsweges ausdrücklich verneint
und die Klage wegen Unzuständigkeit der Gerichte abgewiesen. Das Berufungsgericht aber
hat bisher noch keine Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage getroffen und überhaupt
noch keine Handlung vorgenommen, woraus zu erkennen wäre, daß es sich in dieser Sache
für zuständig erachte, denn es hat bis jetzt lediglich die Anmeldung der Sache für die
Sitzung des Oberlandesgerichts von Seite des klägerischen Anwaltes stattgefunden, die bloße
Annahme einer solchen Anmeldung bildet aber keinen Act des Gerichtes, der zu der Fol-
gerung berechtigen würde, daß dieses sich als zuständig in der Sache betrachte, wie eben-
falls schon in mehrfachen Entscheidungen des früheren Competenzconflicts-Senates aus-
gesprochen ist.
Es liegt demnach eine Streitigkeit über die Zulässigkeit des Rechtsweges zwischen
den Gerichten und der Verwaltungsbehörde in dieser Sache zur Zeit nicht vor, und war
deßhalb, wie geschehen, zu erkennen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofes für Competenz=
conflicte am 18. März 1880, wobei zugegen waren: Dr. v. Neumayr, Präsident;
v. Beselmiller, v. Decrignis, v. Dirrigl, Dr. Medicus, Dr. Groh, Bauer,
Räthe; v. Küffner, Oberstaatsanwalt; Frauendorfer, Gerichtsschreiber.
Unterschrieben sind:
Dr. v. Ueumayr.
Frauendorfer.