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die Gemeinde Langenzenn zur Bezahlung des geforderten Betrages anzuhalten, allein auch
genanntes Bezirksamt wies diesen Antrag durch Beschluß vom 9. April 1879 wegen Un-
zuständigkeit ab, zur Begründung seiner Entscheidung anführend, daß ein öffentlich recht-
liches Verhältniß zwischen den Gemeinden Markt-Erlbach und Langenzenn, durch welches
die gegenseitige Hilfeleistung unter bestimmten Voraussetzungen als Verpflichtung statuirt
sei, nicht bestehe; denn wenn auch sowohl die Districts-Feuerlöschordnung für Neustadt a. A.
als jene für Fürth die Gemeinden zur gegenseitigen Hilfeleistung bei Brandfällen verpflichte,
so sei es an sich schon fraglich, ob diese Hilfeleistung auch gegenüber den außerhalb des
Bezirksamtssprengels gelegenen Gemeinden angesonnen werden wolle, jedenfalls kämen aber
die betreffenden Feuerlösch-Ordnungen hier nicht zur Anwendung, weil sie eine Hilfeleistung
nur auf 2 Stunden oder 7 Kilometer weit im Umkreise verlangen, Markt-Erlbach von
Langenzenn aber 11 Kilometer entfernt sei; die von der Gemeinde Markt-Erlbach der
Stadtgemeinde Langenzenn geleistete Hilfe sei sonach nicht in Erfüllung einer öffentlich
rechtlichen Verbindlichkeit, sondern lediglich freiwillig in Folge einer gestellten Bitte geschehen,
und liege somit nur ein Mandatsverhältniß, also ein rein cinvilrechtliches Verhältniß vor.
Die Gemeindeverwaltung Markt-Erlbach regte nunmehr auf Grund der Bestimmung
des Art. 10 des Competenzconflictsgesetzes vom 28. Mai 1850 den negativen Competenz-
conflict bei dem obersten Gerichtshofe an mit der Bitte, über die Zuständigkeit in vor-
würfiger Sache zu entscheiden.
Das k. Landgericht Cadolzburg, welchem dieses Gesuch zunächst übergeben worden war,
setzte von demselben unter'm 11. Juni 1879 das Bezirksamt Fürth in Kenntniß und er-
öffnete den Interessenten eine dreißigtägige Frist zur Einreichung von Denkschriften; es
kam jedoch nur eine solche Schrift und zwar von Seite des Stadtmagistrates Langenzenn
ein, in welcher indeß die Zuständigkeitsfrage gänzlich unerörtert gelassen und nur die Un-
begründetheit des von der Gemeinde Markt-Erlbach erhobenen Anspruchs darzuthun ver-
sucht wird.
Das k. Landgericht Cadolzburg brachte sodann die Acten an den obersten Gerichtshof
in Vorlage, welcher dieselben auf Grund des Gesetzes vom 18. August 1879, „die Ent-
scheidung der Competenzconflicte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden be-
treffend“, unter'm 3. Jänner 1880 an den Gerichtshof für Competenzconflicte abgab.
Nach Aufruf der Sache in der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher von Seite