Beil. V. 29
Die Leistungspflicht der Beklagten wird demnach als im pfarrlichen Verbande begründet,
somit aus einem öffentlich rechtlichen Verhältnisse in Anspruch genommen. Die Entscheidung
der Streitigkeiten über Ansprüche und Verbindlichkeiten dieser Art fällt aber, wie dieß in
verschiedenen Erkenntnissen des Kompetenzkonfliktsenates des obersten Gerichtshofes ausge-
sprochen worden ist, gemäß § 50 der Allerhöchsten Verordnung vom 17. Dezember 1825,
die Formation, den Wirkungskreis 2c. der obersten Verwaltungsstellen in den Kreisen be-
treffend, in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und zwar gleichviel, ob die betreffenden
Reichnisse als persönliche oder von Häusern und Gütern hergebracht sind.
Erk. des ob. G.-H. v. 25. Juli 1854 Reg.-Bl. S. 660.
19. Juni 1855 » »823u.836,
11. Nov 1861 » „ 915
14. Sept. 1868 „ „ 2109.
Art. 10 Ziff. 13 des Ges v. 3. Aug. 1878, die Errichtung eines Verwaltungs-
gerichtshofes betr.
Nach dem vorerwähnten § 50 der Formationsverordnung tritt zwar die richterliche
Zuständigkeit dann ein, wenn Reichnisse auf Privatrechtstiteln beruhen — vorliegenden
Falles lassen aber die Verhandlungen nirgends thatsächliche Aufstellungen entnehmen, welche
den privatrechtlichen Charakter der eingeklagten Abgaben nach deren Entstehung darthun.
Wohl wird in dem motivirten Antrage des klägerischen Anwalts vom 16. Jänner l. Is.
auf die Erörterung des Erstrichters, welcher aus dem Eintrage des von dem Beklagten
Xaver Liebhaber geforderten Reichnisses im Hypothekenbuche folgert, daß es sich um eine
Reallast handle, Bezug genommen, diese Bezugnahme ist aber belanglos, weil solche Ein-
träge im Hypothekenbuche schon nach dem Zwecke desselben für den rechtlichen Bestand und
den Charakter der eingetragenen Reichnisse nicht entscheidend sein können.
Demgemäß war zu erkennen wie geschehen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofes für Kompetenz-
konflikte am 2. Dezember 1880, wobei zugegen waren Präsident Dr. von Neumayr,
die Räthe von Decrignis, von Dirrigl, von Freytag, Dr. Groh, Bauer,
Reindl, Oberstaatsanwalt von Küffner und Gerichtsschreiber Frauendorfer.
Unterschrieben sind:
Dr. von Neumayr.
.r
Frauendorfer.