Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Beilage V zun Gesetz= u. Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1880. 
  
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte vom 2. Dezember 1880 in Sachen des 
Garnisons-Verwaltungs-Oberinspektors a. D. Ferdinand Gnätz in Bamberg gegen den k. Militär- 
fiskus wegen Forderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Landgericht Mün- 
chen 1 und der Intendantur des k. I. Armeekorps betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in der Sache des Garnisons-Verwaltungs- 
Oberinspektors a. D. Ferdinand Gnätz in Bamberg gegen den k. Militärfiskus wegen 
Forderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Landgericht München I 
und der Intendantur des k. I. Armeekorps betreffend, zu Recht: 
daß in dieser Sache ein bejahender Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten 
und Verwaltungsbehörden zur Zeit nicht gegeben sei. 
Gründe. 
Zufolge Allerhöchster Entschließung vom 14. März 1875 wurde der Garnisons- 
Verwaltungs-Oberinspektor der Garnisons-Verwaltung Augsburg, Ferdinand Gnätz, auf 
die Dauer von 2 Jahren in den Ruhestand versetzt und auf dessen Stelle durch Aller- 
höchste Entschließung vom 16. Juni 1875 der Garnisons-Verwaltungs-Inspektor Rudolf 
Zech befördert. 
Bei den bezüglichen Uebergabsverhandlungen ergab sich inhaltlich des von sämmtlichen 
Betheiligten anerkannten Uebergabsaktes vom 31. Dezember 1875 ein Abgang an Four-- 
nituren und Einrichtungsgegenständen im Gesammtwerthe von 12,414 + 
Es wurde deßhalb eine administrative Untersuchung über die Ersatzpflicht eingeleitet 
und dieselbe, da sich in der Geldrechnung der Garnisons-Verwaltung Augsburg pro 1877/78 
ein noch unausgewiesener, aus der definitiven Abrechnung mit der k. Korpszahlungsstelle 
pro 1872 herrührender Mehrempfang von 805 J 39 J gefunden hatte, auch auf die 
Ersatzpflicht bezüglich dieses Postens erstreckt. 
Auf Grund dieser Untersuchung wurde von der Intendantur des I. Armeekorps am 
6. Januar 1879 Beschluß dahin erlassen:
	        
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