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Beilage V zun Gesetz= u. Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1880.
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte vom 2. Dezember 1880 in Sachen des
Garnisons-Verwaltungs-Oberinspektors a. D. Ferdinand Gnätz in Bamberg gegen den k. Militär-
fiskus wegen Forderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Landgericht Mün-
chen 1 und der Intendantur des k. I. Armeekorps betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in der Sache des Garnisons-Verwaltungs-
Oberinspektors a. D. Ferdinand Gnätz in Bamberg gegen den k. Militärfiskus wegen
Forderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Landgericht München I
und der Intendantur des k. I. Armeekorps betreffend, zu Recht:
daß in dieser Sache ein bejahender Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten
und Verwaltungsbehörden zur Zeit nicht gegeben sei.
Gründe.
Zufolge Allerhöchster Entschließung vom 14. März 1875 wurde der Garnisons-
Verwaltungs-Oberinspektor der Garnisons-Verwaltung Augsburg, Ferdinand Gnätz, auf
die Dauer von 2 Jahren in den Ruhestand versetzt und auf dessen Stelle durch Aller-
höchste Entschließung vom 16. Juni 1875 der Garnisons-Verwaltungs-Inspektor Rudolf
Zech befördert.
Bei den bezüglichen Uebergabsverhandlungen ergab sich inhaltlich des von sämmtlichen
Betheiligten anerkannten Uebergabsaktes vom 31. Dezember 1875 ein Abgang an Four--
nituren und Einrichtungsgegenständen im Gesammtwerthe von 12,414 +
Es wurde deßhalb eine administrative Untersuchung über die Ersatzpflicht eingeleitet
und dieselbe, da sich in der Geldrechnung der Garnisons-Verwaltung Augsburg pro 1877/78
ein noch unausgewiesener, aus der definitiven Abrechnung mit der k. Korpszahlungsstelle
pro 1872 herrührender Mehrempfang von 805 J 39 J gefunden hatte, auch auf die
Ersatzpflicht bezüglich dieses Postens erstreckt.
Auf Grund dieser Untersuchung wurde von der Intendantur des I. Armeekorps am
6. Januar 1879 Beschluß dahin erlassen: