Beil. VI. 31
1. Der seinerzeitige Vorstand der Garnisons-Verwaltung Angsburg, Garnisons-
Verwaltungs-Oberinspektor a. D. Ferdinand Gnätz, und der verlebte Kasernen-Inspektor
Jos. Hiller der genannten Garnisons-Verwaltung bezw. die Rechtsnachfolger des vorbe-
zeichneten Kasernen-Inspektors, haben für die beim Geschäftsübertrage an den Garnisons=
Verwaltungs-Oberinspektor Rudolf Zech gegen den rechnungsmäßigen Nachweisungsstand
abgängigen Bettfournituren und Einrichtungsgegenstände solidarisch zu haften, bezw. den
hiefür festgestellten Werth im Betrage von 11,973 J4 13 J dem k. Militärärar zu
ersetzen.
2. Der Garnisons-Verwaltungs-Oberinspektor a. D. Ferdinand Gnätz und der
Kasernen-Inspektor Franz Strattner der k. Garnisons-Verwaltung Augsburg haben für
den aus der definitiven Abrechnung mit der k. Corpszahlungsstelle über Gebührempfang
pro 1874 herrührenden unausgewiesenen Mehrempfang im Betrage von 805 M. 39 4
Baarersatz zu leisten.
Dieser Beschluß gründet sich darauf, daß der erstbezeichnete Abgang nur auf die Zeit
der Amtsführung des Garnisons-Verwaltungs-Oberinspektors Gnätz resp. auf die Zeit vom
18. Juni 1873 bis zu dem vom Uebergeber Gnätz bezw. dessen Vertreter, sowie vom
Uebernehmer Zech und dem Uebergabskommissär unterfertigten Sturzprotokolle vom
31. Dezember 1875 zurückgeführt werden könne und, da während der bezeichneten Zeit-
periode Garnisons-Verwaltungs-Oberinspektor Gnätz als Vorstand der Garnisons-Verwaltung
Augsburg und der Kasernen-Inspektor Jos. Hiller als erster Magazinsbeamter daselbst
fungirt hätten, im Hinblicke auf die Bestimmungen des Kriegsministerial-Reskripts vom
18. Januar 1870 § 37 und 38, wonach eine der vorzüglichsten Pflichten der Garnisons-
Verwaltungsbeamten in der Sorge für zweckmäßige und sichere Unterbringung der ihnen
anvertrauten Vorräthe aller Art bestehe, die Hauptmagazine für Bettzeug und Einrichtungs-
gegenstände unter doppeltem Verschluß zu stehen haben, der erste Schlüssel zu diesen Ma-
gazinen vom Vorstande der Verwaltung selbst, der zweite Schlüssel aber vom Hilfsbeamten
zu führen sei, und beide Schlüsselbewahrer für den richtigen Bestand dieser Magazine ge-
meinschaftlich und solidarisch haftbar seien, die gemeinschaftliche und solidarische Haftbarkeit
der beiden Beamten für die während ihrer Geschäftsführung entstandenen Defekte in An-
spruch zu nehmen sei, daß ferner auch die zweiterwähnte Differenz auf die Amtsperiode
des Garnisons-Verwaltungs-Oberinspektors Gnätz resp. auf die Zeit vom 17. Februar 1873