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das gerichtliche Verfahren kraft des Gesetzes unterbrochen und die weitere Instruktion des
erhobenen Kompetenzkonfliktes nach Maßgabe der Art. 14 bis 16 l. c. nothwendig werde.
Hienächst wurde der angeregte Kompetenzkonflikt ordnungsmäßig instruirt, der Ver-
treter des Klägers, k. Advokat Dr. Hellmann, stellte in einer Denkschrift vom 15. Febr.
praes. 23. Febr. 1880 den Antrag, die Gerichte in vorwürfiger Sache für zuständig zu
erklären.
Zur Begründung dieses Antrages berief sich derselbe einmal darauf, daß die erhobene
Klage sich auf die Thatsache stütze, daß dem Kläger durch den k. Militärfiskus der Bezug
seiner gesetzlichen Pension, auf die er einen privatrechtlichen Anspruch habe, geschmälert
werde, und die Behauptung einer schuldhaften Beschädigung des Fiskus durch Gnätz in
das Gebiet der Einrede gehöre, als solche aber, sowohl was ihre Begründung, als auch
was die Frage betreffe, ob ihre Begründung augesichts des administrativen Beschlusses vom
Gerichte noch in Frage gestellt werden dürse, der richterlichen Prüfung unterliege, sodann
auch darauf, daß die Aufstellung, es könne der Rechtsweg keineswegs vor dem Ersatze des
Defektes betreten werden, selbst wenn sie, wie nicht, in der allegirten Hofkammerordnung
vom 16. Aug. 1779 und der Novelle vom 9. Nov. 1808 begründet wäre und diese Be-
stimmungen gegenüber Tit. VIII §. 5 der V.-U. noch bestehen könnten, im Hinblicke auf
§. 4 des Einf.-G. zur R.-C.-P.-O. unhaltbar sei.
Auch von Seite des Militärfiskalates wurde am 1. März 1880 im Auftrage des
k. Kriegsministeriums eine Denkschrift dd. 28. Februar eingereicht, in welcher beantragt
wird, aus zusprechen, daß in vorliegender Sache der Rechtsweg unzulässig sei.
In derselben wird ausgeführt, daß die Klage die Frage, ob dem Kläger ein dienst-
liches Verschulden zur Last falle oder nicht, der Entscheidung des Civilrichters zu unterstellen
bezwecke, die Zuständigkeit des letzteren in dieser Richtung aber ausgeschlossen sei, nachdem
die vorgesetzten Administrativstellen innerhalb ihrer verordnungsmäßigen Zuständigkeit bereits
entschieden hätten.
In der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher sich für den Ferdinand Gnätz der
k. Advokat Marr, für den k. Fiskus aber richtiger Ladung ungeachtet ein Vertreter nicht
eingefunden hatte, und nach Anordnung des Vorsitzenden die Verhandlung vorerst auf die
Frage, ob ein Kompetenzkonflikt überhaupt gegeben sei, beschränkt worden war, trug der
ernannte Berichterstatter die Darstellung des Sachverhaltes vor und stellte, nachdem der