Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

— 
Geseb-und Verorduungs-#üat 
für das 
Königreich Bayern. 
M 13. 
München, den 27. Februar 1880. 
Inhalt: 
Finanzgesetz für die XV. Finanzperiode 1880 und 1881 vom 25. Februar 1880. 
Finanzgeseß für die XV. Finanzperiode 1880 und 1881. 
Ludwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Nhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etoe. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit dem Beirathe und so viel 
die Erhebung der direkten und die Veränderung der indirekten Steuern, dann die Fest- 
setzung der Maximalbeträge der Tarife für den Transport auf den Eisenbahnen und der 
Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale anlangt, mit Zustimmung der Kammer 
der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten über die Staatseinnahmen und Aus- 
gaben für die XV. Finanzperiode, nämlich für die zwei Jahre 1880 und 1881 beschlossen 
und verordnen, was folgt: 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.