Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Das Gutachten. 
8. 38. 
Die Obduzenten haben nach Beendigung der Obduktion sofort ein vorläufiges Gut- 
achten über den Fall ohne weitere Begründung zu Protokoll zu geben. Die Krankheit, an 
welcher das Thier gelitten hat, ist ausdrücklich anzugeben. Wenn sich über die Beurtheil- 
ung des Falles eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Thierarzte und den 
von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen ergibt (vergl. §. 16 des Gesetzes), so ist die 
abweichende Ansicht der letzteren in das Protokoll aufzunehmen. 
In zweifelhaften Fällen und in Fällen, wo weitere Untersuchungen einzelner Theile 
nothwendig sind, ist ein besonderer Obduktionsbericht (motivirtes Gutachten) vorzubehalten. 
Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Dann wird der 
Inhalt des Obduktionsprotokolls oder der dem Protokolle beigegebenen Aufzeichnung des 
Befundes, soweit er für die Beurtheilung der Sache von Bedeutung ist, wörtlich wiederholt. 
Die Begründung des Gutachtens muß auch für die Nichtsachverständigen verständlich und 
unter möglichster Vermeidung technischer Ausdrücke abgefaßt sein. 
g. 39. 
Wird über die Obduktion mehrerer Thiere nur ein Protokoll anfgenommen, so müssen 
in demselben die einzelnen Thiere unter fortlaufenden Nummern aufgeführt und bei jedem 
Thiere der technische Befund, sowie das Gutachten (I&#. 37 und 38) besonders ver- 
merkt werden. 1 
" Das Obergutachten. 
S. 40. 
Im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten Thierarzte und 
dem von dem Besitzer zugezogenen approbirten Thierarzte über den Ausbruch oder Verdacht 
einer Seuche, oder wenn aus sonstigen Gründen Zweifel über die Richtigkeit der bezüglichen 
Erhebungen des beamteten Thierarztes obwalten, ist sofort ein thierärztliches Obergutachten 
einzuziehen (S#. 14 und 16 des Gesetzes).
	        
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