Md50. 1115
Beil. III.
Haus-Nr.
Straße
Besizer Gemeinde
Wohnung des Besitzers
Gewerbliste
für die Gewerbsteueranlage 18.
Borbemerkungen.
In der gegenwärtigen Liste sind von dem Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter alle in dem
Hause oder den Nebengebäuden desselben betriebenen Gewerbe nach ihrer Gattung, ihren Betriebs-
stätten oder Geschäftslokalen und unter Bezeichnung der Gewerbsinhaber mit Namen und Wohnung
anzugeben. Besitzt der Gewerbtreibende besondere (für den Gewerbebetrieb eigens eingerichtete)
Geschäftslokalitäten nicht, sondern betreibt das Gewerbe in seiner Wohnung oder von derselben aus,
so hat die Angabe desselben gleichfalls in der gegenwärtigen Liste stattzufinden.
Nicht aufzuführen sind Gewerbtreibende, welche zwar im Hause wohnen, jedoch ihr Gewerbe
nicht daselbst, sondern in einem außer dem Hause befindlichen Geschäftslokale ausüben, ferner
Personen, welche nicht selbständig ein Gewerbe betreiben (Gewerbsgehilfen).
Die gegenwärtige Liste ist, vorschriftsgemäß ausgefüllt, innerhalb der durch die Bekannt-
machung vorgeschriebenen Frist durch den Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter an die Gemeinde-
behörde oder an die von derselben bezeichnete Stelle oder Person wieder gelangen zu lassen.
Die Versäumung dieser Frist zieht gemäß Art. 63 Ziff. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1881
eine Ordnungsstrafe bis zu fünfzig Mark nach sich.