K 50. 1117
Beilage IV.
Bekanntmachung.
Die Anlage der Gewerbsteuer für die Steuerperiode 18. betr.
Zufolge des Gesetzes vom 19. Mai 1881, die Gewerbsteuer betr., hat für die Steuer-
periode 18 . . eine neue Anlage der Gewerbsteuer stattzufinden.
Gemäß Art. 23 des Gesetzes werden hiemit alle Personen, Gesellschaften oder Genossen-
schaften, welche ein Gewerbe betreiben, mit Ausnahme jener, die ausschließlich nach dem
Gesetze vom 10. März 1879 über die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen
zu besteuern sind, öffentlich aufgefordert, ihre Steuererklärung nach Vorschrift des Art. 24
längstens bt Sss bei der Gemeindebehörde entweder schriftlich
oder mündlich abzugeben.
Für schriftliche Steuererklärungen werden die Formularien, zu welchen die bei-
gefügten Erläuterungen genau zu beachten sind, i. (folgt Bezeich-
nung des Abgabelokals) kostenfrei verabfolgt. Ebendaselbst sind diese Er-
klärungen einzureichen und können mündliche Erklärungen abgegeben werden. .
Wer seine Erklärung nicht innerhalb der oben vorgesteckten Frist abgibt, wird durch
das Rentamt an deren Abgabe auf seine Kosten gemahnt. Eine abermalige Unterlassung der
Erklärungsabgabe zieht gemäß Art. 63 Ziff. 3 des Gesetzes eine Ordnungs-
strafe bis zu fünfzig Mark nach sich.
Wer hinsichtlich des von ihm unternommenen oder zu vertretenden Gewerbes bei der
Abgabe der Steuererklärung die in derselben nach Vorschrift des Gesetzes zu bezeichnenden
Merkmale für die Festsetzung der Normal= und Betriebsanlage wissentlich entweder
ganz verschweigt oder zu gering oder unrichtig in einer Weise angibt, welche zu
einer Verkürzung der Steuer zu führen geeignet ist, macht sich einer Hinterziehung
der Gewerbsteuer schuldig und unterliegt einer Geldstrafe im fünf-
bis zehnfachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren Hinterziehung unter-
nommen wurde, oder, falls der Jahresbetrag dieser Steuer ziffermäßig nicht festgestellt
werden kann, einer Geldstrafe bis zu tausend Mark.
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Gemeindeverwaltung.. .. . . . ...
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