Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Beil. VII. 
Gemeimen Kgl. Rentamnt. 
Rentamtliche Bekanntmachung. 
Die Anlage der Gewerbsteuer für die Steuerperiode 18. betr. 
Nachdem der Steuerausschuß gemäß Art. 33 des Gewerbsteuergesetzes die für die 
steuerpflichtigen Gewerbe in Ansatz zu bringende Normal= und Betriebsanlage festgestellt hat, 
wird nach Vorschrift des Art. 40 die Steuerliste während 4 Wochen täglich, — sonach 
also vooonn bis. 18 — den betheiligten 
Steuerpflichtigeiin (folgt Bezeichnung des Auflagelokals) zur Einsicht 
gestellt. 
Jeder Steuerpflichtige kann die Einsichtnahme der Steuerliste nur bezüglich des ihn 
selbst betreffenden Vortrages, nicht aber bezüglich der Steueranlage der Übrigen Steuer- 
pflichtigen verlangen. * 
Dem Steuerpflichtigen steht die Befugniß zu, innerhalb der oben bezeichneten uner- 
strecklichen und ausschließenden Frist gegen die Beschlüsse des Ausschusses das Rechtsmittel 
der Berufung zu ergreifen. 
Die Berufungen, welche jedoch in Bezug auf die Entrichtung der Steuer keine auf- 
schiebende Wirkung haben, sind bei dem unterfertigten Rentamte schriftlich einzureichen oder 
zu Protokoll zu geben. 
In den Berufungen sind bei Vermeidung des Ausschlusses und der Verwerfung der 
Berufung die Gründe zu bezeichnen, aus welchen der Beschluß des Steuerausschusses an- 
gefochten wird. Insbesondere haben die gegen eine zu hohe Feststellung der Normal= und 
Betriebsanlage gerichteten Berufungen die Bezeichnung jener Beträge der Normal= und 
Betriebsanlage zu enthalten, welche der Beschwerdeführer für die den Verhältnissen des 
einschlägigen Gewerbebetriebes entsprechenden erachtet. 
Hält der die Berufung ergreifende Steuerpflichtige eine Beweisaufnahme für noth- 
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