Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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G. 1. 
In Nürnberg wird vom 1. September laufenden Jahres beginnend ein Stempelamt 
errichtet. - 
Das Stempelamt Nürnberg wird bis auf Weiteres mit dem Hauptzollamte daselbst 
in der Weise vereinigt, daß die Beamten und Bediensteten des letzteren nach näherer An- 
ordnung Unserer Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern zugleich die Ge- 
schäfte des Stempelamts als Nebenfunktion zu besorgen haben. 
G. 2. 
Die Erhebung der Reichs-Stempelabgaben von Aktien, Renten= und Schuld- 
verschreibungen (Nummer 1 bis 3 des Tarifs), die Abstempelung dieser Urkunden 
und der Formulare für die in Tarifnummer 4 bezeichneten Schriftstücke (Schlußnoten, 
Rechnungen), sowie die Erhebung der Abgabe für die Abstempelung dieser Formulare wird 
den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg (§. 1) übertragen. 
Mit der Abstempelung ausländischer Werthpapiere in der Zeit bis zum 
29. Dezember laufenden Jahres und der Erhebung der Abgabe hiefür können von Unserm 
Staatsministerium der Finanzen nach Maßgabe des Bedürfnisses auch noch andere Behörden 
beauftragt werden. 
§S. 3. 
Die Erhebung der Reichs-Stempelabgabe von Lotterieloosen (Nummer b des 
Tarifs) und deren Abstempelung obliegt den in der Anlage bezeichneten Rentämtern inner- 
halb der beigefügten Bezirke. 
Denselben kommt für die Folge auch die Erhebung der Gebühren von Ausspielungen, 
Verloosungen und Lotterien zu mildthätigen Zwecken, welche der Reichs-Stempelabgabe nicht 
unterworfen sind, nach Maßgabe der Bestimmungen in Abtheilung VII Titel V des Ge- 
setzes über das Gebührenwesen vom 18. August 1879 ausschließlich zu. 
S. 4. 
Der Verkauf der Reichs-Stempelmarken zu 1 Mark und zu 20 Pfennig für 
die in der Tarifnummer 4 aufgeführten Schriftstücke (Schlußnoten, Rechnungen) wird den 
Postanstalten übertragen.
	        
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