1144
A.
Anleitungen zur Anwendung des Gesetzes.
I. Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen.
(§§. 2—5 des Gesetzes, Nummer 1—3 des Tarifs, Nr. 2—8 der Ausführungsvorschriften
des Bundesraths.)
1. Nach dem bayerischen Gesetze über das Gebührenwesen vom 18. August 1879
(Abth. VII Tit. VI) unterlagen inländische (bayerische) Renten= und Schuld-
verschreibungen au porteur, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf solche
Werthpapiere bisher einer Gebühr zu 3 Promille.
An die Stelle dieser landesgesetzlichen Abgabe tritt vom 1. Oktober l. Is. an die
Reichs-Stempelabgabe, welche jedoch gegenüber der ersteren sowohl in Bezug auf
die Gegenstände der Besteuerung als auch hinsichtlich des Steuersatzes wesent-
liche Verschiedenheiten zeigt.
Nach dem erwähnten Reichs-Gesetze sind nämlich nicht bloß inländische (deutsche)
Renten= und Schuldverschreibungen au porteur, sondern — abgesehen von den im Tarif
statuirten Befreiungen — überhaupt alle „für den Handelsverkehr bestimmten“, also auch
die auf Namen lautenden, durch Blankozession oder Indossament übertragbaren in= und
ausländischen Werthpapiere dieser Art, sowie auch in= und ausländische Aktien
und Aktienantheilsscheine, desgleichen Interimsscheine über Einzahlungen auf vor-
bezeichnete Werthpaplere der Stempelsteuer unterworfen.
Bezüglich des Steuersatzes unterscheidet das Gesetz zunächst nach der Gattung
der Werthpapiere (Aktien und Aktienantheilsscheine — Renten= und Schuldverschreibungen),
sodann bei den inländischen (deutschen) Renten= und Schuldverschreibungen
hinwider auch hinsichtlich der Person des Schuldners (Ausstellers) und bestimmt dem-
nach eine Abgabe zu
5 Promille (50 J von je 100 IX oder einem Bruchtheile dieses Betrages)
für in= und ausländische Aktien= und Aktienantheilsscheine
(Tarifnummer 1);
1 Promille (10 J von je 100 oder einem Bruchtheile dieses Betrages)
für inländische Renten= und Schuldverschreibungen der