Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Bei der Berechnung der Abgabe von ausländischen Werthpapieren, in welchen 
der Nennwerth in der fremden und in deutscher Währung angegeben ist, bildet in 
allen Fällen die letztere die Grundlage. (Vgl. Nr. 2b der Ausführungsvorschriften des 
Bundesraths). ' 
3. Die Voraussetzung der Abgabenpflicht bildet bei inländischen Werthpapieren 
deren Ausgabe (Emission), bei ausländischen aber deren Eintritt in den in— 
ländischen Verkehr bezw. die Fortsetzung desselben nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. 
Für die vor dem 1. Oktober l. Is. ausgegebenen ausländischen Werth- 
papiere ist eine Frist bis zum 29. Dezember gl. Is. bestimmt, innerhalb welcher die- 
selben zur Abstempelung gegen Entrichtung einer ermäßigten firen Abgabe vorgelegt werden 
können, welche für Aktien= und Aktienantheilsscheine sowie für Interimsscheine 
über Einzahlungen auf dieselben 50 J, für Renten= und Schuldverschreibungen, 
sowie desfallsige Interimsscheine aber 10 7 per Stück (ohne Rücksicht auf den Werth) 
beträgt. (Vgl. auch die eingangs erwähnte Bekanntmachung des k. Staatsministeriums der 
Finanzen vom 17. August l. Is.) 
4. Die Erfüllung der Steuerpflicht erfolgt durch Zahlung des Abgabebetrages an 
eine zuständige Steuerstelle (ogl. K. 2 der Allerh. Verordnung vom 16. August l. Is. und 
die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 17. August l. Js.), welche 
die vorzulegenden Werthpapiere vorschriftsgemäß abstempeln läßt. (Vgl. Nr. 2à—e der 
Ausführungsvorschriften des Bundesraths). 
Wird von Gemeinden oder öffentlichen Bankanstalten das Ersuchen ge- 
stellt, daß die Vorlage der Werthpapiere zur Abstempelung und der Vollzug der letztern 
in deren eigenen Geschäftsräumen erfolgen dürfe, so ist demselben stattzugeben, soferne sich 
die betreffende Gemeinde oder Bankanstalt im Besitze einer von der Steuerstelle für ent- 
sprechend erachteten Stempelmaschine befindet, die Zahl der zur Abstempelung angemeldeten 
Werthpapiere mindestens 3,000 Stück beträgt, die Abordnung der einschlägigen Bediensteten 
ohne Beeinträchtigung der übrigen Dienstgeschäfte erfolgen kann und für die durch die Ab- 
ordnung etwa erwachsenden, von dem Gesuchsteller zu ersetzenden besondern Auslagen, als 
Tagegelder, Reisekosten rc., auf Erfordern ein angemessener Vorschuß erlegt wird. 
Eine Verwendung von Stempelmarken zu Werthpapieren findet nicht statt. (Vsl. 
Nr. 20 Abs. 4 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths).
	        
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