Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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bei den k. Kreiskassen und dem k. Stempelamt Nürnberg die Spalten 12, 13, 15 und 16, 
bei den k. Rentämtern aber die Spalten 7 bis 11, dann 13 und 14 in Woegfall. 
Das Formular für die Register, in welchen die Einnahmen der Postanstalten aus dem 
Verkauf von Reichs-Stempelmarken nachzuweisen sind, wird von der k. Generaldirektion der 
Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, bestimmt. Dasselbe ist jedoch vor der 
Einführung dem k. Staatsministerium der Finanzen zur Einsicht und Genehmigung vorzulegen. 
3. Das Anmeldungsregister ist nach dem vom Bundesrathe vorgeschriebenen 
Formular 2 zu führen. Bei den k. Rentämtern kommt jedoch die Spalte 8 in Wegfall. 
4. Auch diejenigen Steuerstellen, welche gemäß der Bekanntmachung des k. Staats- 
ministeriums der Finanzen vom 17. Aug. l. Is. nur mit der Erhebung der Reichs-Stempel- 
abgabe für ausländische Werthpapiere nach der Ausnahmebestimmung zu Nr. 1 und 2 
des Tarifs beauftragt sind, haben darüber ein besonderes Hebe= und Anmeldungesregister, 
und zwar nach den für die k. Kreiskassen und das k. Stempelamt Nürnberg bestimmten 
Mustern zu führen. (Vgl. auch Nr. 3 der Bestimmungen des Bundesrathes) 
5. Von den k. Kreiskassen und dem k. Stempelamt Nürnberg wird außerdem ein 
Kontrole-Buch über die nach §F. 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 zu erstattenden 
Anzeigen nach Maßgabe des vom Bundesrathe bestimmten Formulars 3 geführt. 
6. Bei Führung der Hebe= und Anmeldungsregister, dann des Kontrolebuchs sind 
die aus dem Vordruck ersichtlichen Vorschriften für den Gebrauch genauest zu beachten. 
Unter den „Hauptämtern“ (Ziff. 4 der Vorschriften zum Gebrauche des Heberegisters) 
sind hier die k. Kreiskassen, und unter den „Registerdefekten“ die in Folge der 
Revision verfügten Nachholungen zu verstehen. 
Die Bescheinigung der Richtigkeit der Uebertragungen im Anmeldungsregister (Ziff. 2 
der Vorschristen für den Gebrauch) erfolgt durch den Amtsrevidenten gelegentlich der Re- 
vision der Register, welchen zu diesem Behufe bei der Vorlage an die k. Regierung, Kammer 
der Finanzen, das Anmeldungsregister des Vorquartals stets beizulegen ist. 
7. Die Paraphirung der Hebe= und Anmeldungsregister, dann des Kontrolebuchs 
geschieht nach Maßgabe der desfalls für die Kassa-Tagebücher bestehenden Vorschriften. 
8. Die Anmeldungsregister sind von den k. Rentbeamten eigenhändig zu führen. 
9. Die k. Kreiskassen, das k. Stempelamt Nürnberg und die einschlägigen k. Rent- 
ämter haben über die Reichsstempelabgaben ein besonderes Tagebuch zu führen, welches für 
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