Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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jedes Etatsjahr neu anzulegen ist. Die k. Kreiskassen führen neben demselben auch ein 
besonderes Hauptbuch. Bei den übrigen Behörden vertritt das Tagebuch zugleich die Stelle 
eines Hauptbuchs. 
Die bezüglich der Buchführung im Allgemeinen geltenden Vorschriften haben auch auf 
die fraglichen Tage= und Hauptbücher entsprechende Anwendung zu finden. 
10. Zum 2. Juli, 2. Oktober, 2. Januar und 2. Mai jeden Jahres — erstmals 
zum 2. Januar 1882 — senden das k. Stempelamt Nürnberg und die einschlägigen 
k. Rentämter ihre Hebe= und Anmeldungsregister für das abgelaufene Vierteljahr sammt 
Belegen an die k. Kreiskasse des Regierungsbezirkes ein und rechnen gleichzeitig mit der- 
selben über die während des Quartals angefallenenen Einnahmen ab. Gestundete Reichs- 
Stempelabgaben von Lotterieloosen, welche bis zum Abschlusse des Heberegisters nicht ein- 
gegangen sind, werden als rückständig mit der Abrechnung der Kreiskasse zur weiteren 
Behandluug überwiesen. « 
Haben sich während eines Quartals Anfälle nicht ergeben, so ist Fehlanzeige zu 
übersenden. 
Für das III. Quartal 1881|82 haben zum 2. Januar 1882 auch diejenigen Steuer- 
stellen, welche gemäß der Bekanntmachung des k. Staatsministeriums der Finanzen vom 
17. August l. Is. nur mit der Erhebung der Reichs-Stempelabgaben für ausländische Werth- 
papiere beauftragt sind, über ihre desfallsigen Einnahmen mit der k. Kreiskasse des Re- 
gierungsbezirkes Abrechnung zu pflegen und ihre Register sammt Belegen an dieselbe ein- 
zusenden. Konnten die vorliegenden Anmeldungen bis zum QOuartalsschluße nicht vollständig 
erledigt werden, so sind die Reste in die Register für das IV. Quartal 1881|82 zu über- 
nehmen, und ist sofort nach Beendigung des Erhebungsgeschäftes hierüber mit der Kreis- 
kasse weitere Abrechnung zu pflegen. 
Die k. Kreiskassen stellen die Quartals-Abschlüsse der ihnen zukommenden und ihrer 
eigenen Heberegister in ein Hauptverzeichniß zusammen, welches dem Formular 4 
der Bestimungen des Bundesraths vom 7. Juli l. Is., unter Weglassung der Spalten 7, 8 
und 11 entsprechend nachzubilden ist. 
Diese Hauptverzeichnisse sind in duplo nebst den hiezu gehöri gen Registern und Belegen 
spätestens bis zum 6. Juli, 6. Oktober, 6. Januar und 6. Mai jeden Jahres — erstmals 
am 6. Januar 1882 — der k. Regierung, Kammer der Finanzen, vorzulegen, welche
	        
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