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jedes Etatsjahr neu anzulegen ist. Die k. Kreiskassen führen neben demselben auch ein
besonderes Hauptbuch. Bei den übrigen Behörden vertritt das Tagebuch zugleich die Stelle
eines Hauptbuchs.
Die bezüglich der Buchführung im Allgemeinen geltenden Vorschriften haben auch auf
die fraglichen Tage= und Hauptbücher entsprechende Anwendung zu finden.
10. Zum 2. Juli, 2. Oktober, 2. Januar und 2. Mai jeden Jahres — erstmals
zum 2. Januar 1882 — senden das k. Stempelamt Nürnberg und die einschlägigen
k. Rentämter ihre Hebe= und Anmeldungsregister für das abgelaufene Vierteljahr sammt
Belegen an die k. Kreiskasse des Regierungsbezirkes ein und rechnen gleichzeitig mit der-
selben über die während des Quartals angefallenenen Einnahmen ab. Gestundete Reichs-
Stempelabgaben von Lotterieloosen, welche bis zum Abschlusse des Heberegisters nicht ein-
gegangen sind, werden als rückständig mit der Abrechnung der Kreiskasse zur weiteren
Behandluug überwiesen. «
Haben sich während eines Quartals Anfälle nicht ergeben, so ist Fehlanzeige zu
übersenden.
Für das III. Quartal 1881|82 haben zum 2. Januar 1882 auch diejenigen Steuer-
stellen, welche gemäß der Bekanntmachung des k. Staatsministeriums der Finanzen vom
17. August l. Is. nur mit der Erhebung der Reichs-Stempelabgaben für ausländische Werth-
papiere beauftragt sind, über ihre desfallsigen Einnahmen mit der k. Kreiskasse des Re-
gierungsbezirkes Abrechnung zu pflegen und ihre Register sammt Belegen an dieselbe ein-
zusenden. Konnten die vorliegenden Anmeldungen bis zum QOuartalsschluße nicht vollständig
erledigt werden, so sind die Reste in die Register für das IV. Quartal 1881|82 zu über-
nehmen, und ist sofort nach Beendigung des Erhebungsgeschäftes hierüber mit der Kreis-
kasse weitere Abrechnung zu pflegen.
Die k. Kreiskassen stellen die Quartals-Abschlüsse der ihnen zukommenden und ihrer
eigenen Heberegister in ein Hauptverzeichniß zusammen, welches dem Formular 4
der Bestimungen des Bundesraths vom 7. Juli l. Is., unter Weglassung der Spalten 7, 8
und 11 entsprechend nachzubilden ist.
Diese Hauptverzeichnisse sind in duplo nebst den hiezu gehöri gen Registern und Belegen
spätestens bis zum 6. Juli, 6. Oktober, 6. Januar und 6. Mai jeden Jahres — erstmals
am 6. Januar 1882 — der k. Regierung, Kammer der Finanzen, vorzulegen, welche