Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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im Wesentlichen auch mit den deßfalls für die Zollverwaltung geltenden Vorschrifen über- 
einstimmen. 
Da die Register und deren Beilagen auch die für die materielle Prüfung der Rich- 
tigkeit und Vollständigkeit der Ansätze und der Sollstellung erforderlichen Anhaltspunkte 
darbieten, so hat eine örtliche Revision bei den Steuerstellen deßfalls nicht stattzufinden. 
14. Auf Grund der vollzogenen Prüfung wird das von der k. Kreiskasse vorgelegte 
Hauptverzeichniß revisorisch festgesetzt und der der bayerischen Staatskasse gemäß S. 31 des 
Eesetzes verbleibende Antheil von 2 Prozent zur einnahmlichen Verrechnung in der Staats- 
fondsrechnung der Kreiskasse eingewiesen. 
Bezüglich der Erledigung der erhobenen Revisionserinnerungen ist nach Analogie der 
Vorschriften in §. 52 der Bekanntmachung vom 21. September 1879, Instruktion zum 
Vollzuge des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Gesetzes über das Gebührenwesen betr. 
(Finanz-Min.-Bl. S. 205), mit der Maßgabe zu verfahren, daß an Stelle des Rentamts 
hier die Kreiskasse zu treten hat. 
15. Sind in Folge der gepflogenen Revision und der hierauf ergangenen Bescheide 
Reichs-Stempelabgaben von den Pflichtigen nachzuholen oder an dieselben zurückzuvergüten, 
so liegt dieß der Kreiskasse ob. 
Behufs der rechnerischen Behandlung dieser Nachholungen (Registerdefekte) und Rück- 
vergütungen hat die Kreiskasse für jede Steuerstelle des Regierungsbezirks nach Erforderniß 
Nachholungs= beziehungsweise Rückvergütungsregister anzulegen, deren Rubrikenbau den 
betreffenden Heberegistern entsprechend nachzubilden ist. 
Diese Register sind gleichfalls vierteljährlich zu führen. In dieselben sind jedoch 
nur die während des betreffenden Quartals effektuirten Nachholungen und Rückver- 
gütungen aufzunehmen. Nachholungen und Rückvergütungen, welche auch innerhalb des 
auf die Revision folgenden Quartals noch nicht ausgeführt werden konnten, sind in einem 
besonderen Vormerkungsbuche (SGiff. 16) festzuhalten. 
Am Schlusse jedes Quartals sind die effektuirten Nachholungen und Rückersätze in das 
betreffende Heberegister der einschlägigen Steuerstellen summarisch überzutragen, was in der 
Weise zu geschehen hat, daß von der k. Kreiskasse die Nachholungen dem Registerabschlusse 
zu--, die Rückvergütungen aber an demselben und eventuell in dem Hauptverzeichnisse ab- 
gesetzt werden.
	        
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