1162
im Wesentlichen auch mit den deßfalls für die Zollverwaltung geltenden Vorschrifen über-
einstimmen.
Da die Register und deren Beilagen auch die für die materielle Prüfung der Rich-
tigkeit und Vollständigkeit der Ansätze und der Sollstellung erforderlichen Anhaltspunkte
darbieten, so hat eine örtliche Revision bei den Steuerstellen deßfalls nicht stattzufinden.
14. Auf Grund der vollzogenen Prüfung wird das von der k. Kreiskasse vorgelegte
Hauptverzeichniß revisorisch festgesetzt und der der bayerischen Staatskasse gemäß S. 31 des
Eesetzes verbleibende Antheil von 2 Prozent zur einnahmlichen Verrechnung in der Staats-
fondsrechnung der Kreiskasse eingewiesen.
Bezüglich der Erledigung der erhobenen Revisionserinnerungen ist nach Analogie der
Vorschriften in §. 52 der Bekanntmachung vom 21. September 1879, Instruktion zum
Vollzuge des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Gesetzes über das Gebührenwesen betr.
(Finanz-Min.-Bl. S. 205), mit der Maßgabe zu verfahren, daß an Stelle des Rentamts
hier die Kreiskasse zu treten hat.
15. Sind in Folge der gepflogenen Revision und der hierauf ergangenen Bescheide
Reichs-Stempelabgaben von den Pflichtigen nachzuholen oder an dieselben zurückzuvergüten,
so liegt dieß der Kreiskasse ob.
Behufs der rechnerischen Behandlung dieser Nachholungen (Registerdefekte) und Rück-
vergütungen hat die Kreiskasse für jede Steuerstelle des Regierungsbezirks nach Erforderniß
Nachholungs= beziehungsweise Rückvergütungsregister anzulegen, deren Rubrikenbau den
betreffenden Heberegistern entsprechend nachzubilden ist.
Diese Register sind gleichfalls vierteljährlich zu führen. In dieselben sind jedoch
nur die während des betreffenden Quartals effektuirten Nachholungen und Rückver-
gütungen aufzunehmen. Nachholungen und Rückvergütungen, welche auch innerhalb des
auf die Revision folgenden Quartals noch nicht ausgeführt werden konnten, sind in einem
besonderen Vormerkungsbuche (SGiff. 16) festzuhalten.
Am Schlusse jedes Quartals sind die effektuirten Nachholungen und Rückersätze in das
betreffende Heberegister der einschlägigen Steuerstellen summarisch überzutragen, was in der
Weise zu geschehen hat, daß von der k. Kreiskasse die Nachholungen dem Registerabschlusse
zu--, die Rückvergütungen aber an demselben und eventuell in dem Hauptverzeichnisse ab-
gesetzt werden.