Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Ausgaben ist in den Staatsfondsrechnungen der k. Kreiskassen und der k. Central-Staats- 
kasse für 1881 unter Ziff. III Kap. 2 der Einnahmen ein neuer Paragraph „6 a Antheil 
an den Reichs-Stempelabgaben nach &##. 31 und 32 des betr. Gesetzes vom 1. Juli 1881“, 
und bei den Ausgaben unter Ziff. 3 vor Kap. 3 eine neue Position „B. Auf die Stem- 
pelabgaben“ ohne weitere Unterabtheilungen einzustellen, die Ausgabe-Position „Auf 
die Gebührren" (Kap. 2) aber mit lit. A zu bezeichnen. 
19. Die Hebe= und Anmeldungsregister sammt Belegen unterliegen der Superrevision, 
welche sich selbstverständlich auch auf die Hauptverzeichnisse und die bezüglich der Abrechnungen 
mit der Reichs-Hauptkasse getroffenen Verfügungen zu erstrecken hat. Die Superrevision 
ist auch in Ansehung der Anfälle für das IV. Quartal des Reichs-Etatsjahres so zeitig 
vorzunehmen, daß etwaige Anstände womöglich noch vor Ablauf des in Nr. 13 der Be- 
stimmungen des Bundesrathes für die Einsendung der definitiven Uebersichten vorgeschrie- 
benen Termines (1. November j. Is.) gehoben werden können. 
20. Hinsichtlich der rechnerischen Behandlung der bei den Postanstalten arfalle- 
den Einnahmen aus dem Verkaufe von Reichs-Stempelmarken, sowie der desfallsigen W- 
rechnungen mit der Reichs-Hauptkasse haben im Allgemeinen die bezüglich der Einnahm 
aus dem Verkaufe von Wechselstempelmaterialien bestehenden Vorschriften sinngemäße A- 
wendung zu finden. Gleiches gilt von der rechnerischen Behandlung der betreffenden Ma- 
terial-Einnahmen und -Ausgaben. 
Zu den an das Reichs-Schatzamt vierteljährlich einzusendenden Uebersichten (Nr. 13 
der Bestimmungen des Bundesraths) hat die k. Generaldirektion der Verkehrsanstalten, 
Abtheilung für Post und Telegraphen, das vorgeschriebene Formular 4 zu verwenden. Die 
Spalten 3—6, 9, 11 und 13 sind leer zu führen. 
Als Beilage zu der vorläufigen Uebersicht der für das I. bis IV. Quartal des Etats- 
Jahres bei den k. Postanstalten aufgekommenen Reichs-Stempelabgaben hat die k. General= 
Direktion der Berkehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, eine Nachweisung 
der Einnahme und Ausgabe von Reichs-Stempelmarken nach dem vom Bundesrathe vorge- 
schriebenen Formular 5 aufstellen zu lassen und mit jener Uebersicht an das Reichs- 
Schatzamt einzusenden. 
Gleichzeitig mit der Uebersendung der fraglichen Uebersichten und der erwähnten Nach-
	        
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