Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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weisung ist auch dem k. Staatsministerium der Finanzen je ein Exemplar zur Einsicht 
vorzulegen. 
Bezüglich der rechnerischen Behandlung des Antheils von 2 Prozent für die Erheb- 
ungs= und Verwaltungskosten, sowie der Verausgabung der letztern bei den k. Postanstalten 
bleiben besondere Anordnungen vorbehalten. 
21. Soferne die dem Reichs-Schatzamte von den k. Regierungen, Kammern der 
Finanzen, und der k. Generaldirektion der Verkehrsanstalten für das I. bis IV. Ouartal 
übersendeten provisorischen Uebersichten in Folge der Revision und bezw. Superrevision 
keiner Vervollständigung oder Berichtigung bedürfen, ist hievon dem k. Staatsministerium 
der Finanzen bis längstens 20. Oktober jeden Jahres Anzeige zu erstatten, gleichzeitig 
aber den abrechnenden Kassen Mittheilung zu machen. 
Andernfalls ist gemäß Nr. 13 Abs. 1 der Bestimmungen des Bundesraths eine de- 
finitive Uebersicht über den Ertrag der Reichs-Stempelabgaben nach dem vorgeschrie- 
benen Formular 4 anfertigen zu lassen und bis längstens 1. November an das Reichs- 
schatzamt einzusenden. Gleichzeitig sind die abrechnenden Kassen behufs Berichtigung ihrer 
Abrechnungen mit der Central-Staatskasse und bezw. mit der Reichs-Hauptkasse unter Mit- 
theilung je eines Exemplares der definitiven Uebersicht zu verständigen, und ist ein weiteres 
Eremplar dem k. Staatsministerium der Finanzen zur Einsicht vorzulegen. 
22. Die gemäß Nr. 16 Abs. 7 der Bestimmungen des Bundesraths von den revi- 
direnden Beamten (F. 6 der Allerh. Verordnung) zu erstattenden Jahresberichte sammt zu- 
gehörigen Uebersichten sind dem k. Staatsministerium der Finanzen sofort nach Schluß des 
betreffenden Geschäftsjahres in Vorlage zu bringen. 
23. Der erste Bedarf der zu den Hebe= und Anmeldungsregistern erforderlichen For- 
mularpapiere wird den einschlägigen Steuerstellen durch das geheime Expeditionsamt des 
k. Staatsministeriums der Finanzen unmittelbar und unentgeltlich zugesandt werden. Für 
die rechtzeitige Bestellung des weiteren Bedarfs haben die einschlägigen Steuerstellen selbst 
Sorge zu tragen. 
Die Rentbeamten haben die desfallsigen Kosten aus der ihnen bewilligten Tantieme 
zu bestreiten. (F. 7 der Allerh. Verordnung). 
Die Formulare zu den nach dem Muster 4 der Bestimmungen des Bundesraths auf- 
zustellenden Uebersichten haben die k. Regierungen, Kammern der Finanzen, und die k. Ge-
	        
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