Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

X 52. 112169 
Abdruck. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 7. d. M. zur Ausführung des Gesetzes 
vom 1. Juli d. J., betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, die nachstehend unter 
A und B abgedruckten Bestimmungen beschlossen: 
A. 
Ausführungsvorschriften 
zu dem 
Gesetze vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben. 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 185.) 
1. Die Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe von I. Zuständigkeit 
Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen (Nummer 1 bis 3 des Tarifs), drr Eteuer · 
von inländischen und ausländischen Lotterieloosen (Nummer 5 des Tarifs), 
und zur Abstempelung dieser Urkunden und der Formulare für die in der 
Tarifnummer 4 bezeichneten Schriftstücke, sowie zur Erhebung der Abgabe 
für die Abstempelung dieser Formulare zuständig sind, werden ebenso, wie 
die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 27 Absatz 2 und 3 bezeichneten 
Geschäfte, und deren Geschäftsbezirke gemäß §. 26 des Gesetzes von den 
Landesregierungen bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. — Dem Reichs- 
kanzler wird ein Verzeichniß dieser Steuerstellen und Beamten und ihrer Zu- 
ständigkeit behufs Veröffentlichung im Reichs-Centralblatt mitgetheilt, auch 
von allen Veränderungen alsbald Kenntuß gegeben. 
Zur Abstempelung von inländischen und ausländischen Aktien und Renten- 
und Schuldverschreibungen werden die Landesregierungen mindestens an jedem 
Börsenplatze eine Steuerstelle ermächtigen, — mit der Abstempelung der aus- 
ländischen Werthpapiere in der Zeit bis zum 29. Dezember 1881 aber 
außerdem nach Maßgabe des Bedürfnisses noch andere Steuerstellen beauftragen. 
Die mit dem Verkauf von Reichs-Stempelmarken zu 1 Mark und 20 Pf. 
172°
	        
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