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Abdruck.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 7. d. M. zur Ausführung des Gesetzes
vom 1. Juli d. J., betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, die nachstehend unter
A und B abgedruckten Bestimmungen beschlossen:
A.
Ausführungsvorschriften
zu dem
Gesetze vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben.
(Reichs-Gesetzblatt Seite 185.)
1. Die Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe von I. Zuständigkeit
Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen (Nummer 1 bis 3 des Tarifs), drr Eteuer ·
von inländischen und ausländischen Lotterieloosen (Nummer 5 des Tarifs),
und zur Abstempelung dieser Urkunden und der Formulare für die in der
Tarifnummer 4 bezeichneten Schriftstücke, sowie zur Erhebung der Abgabe
für die Abstempelung dieser Formulare zuständig sind, werden ebenso, wie
die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 27 Absatz 2 und 3 bezeichneten
Geschäfte, und deren Geschäftsbezirke gemäß §. 26 des Gesetzes von den
Landesregierungen bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. — Dem Reichs-
kanzler wird ein Verzeichniß dieser Steuerstellen und Beamten und ihrer Zu-
ständigkeit behufs Veröffentlichung im Reichs-Centralblatt mitgetheilt, auch
von allen Veränderungen alsbald Kenntuß gegeben.
Zur Abstempelung von inländischen und ausländischen Aktien und Renten-
und Schuldverschreibungen werden die Landesregierungen mindestens an jedem
Börsenplatze eine Steuerstelle ermächtigen, — mit der Abstempelung der aus-
ländischen Werthpapiere in der Zeit bis zum 29. Dezember 1881 aber
außerdem nach Maßgabe des Bedürfnisses noch andere Steuerstellen beauftragen.
Die mit dem Verkauf von Reichs-Stempelmarken zu 1 Mark und 20 Pf.
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