1182
von demselben Steuerwerthe, bezw. eine gleiche Anzahl neuer Formulare zu
demselben Steuerbetrage abgabenfrei ab, oder verabfolgt ihm Stempelmarken
zum Betrage der zu erstattenden ohne Bezahlung.
Die verdorbenen Stempelmarken und Formulare, bezw. die aus den
Werthpapieren ausgeschnittenen Stempelzeichen werden bei der Direktiobehörde
in Gegenwart zweier Beamten durch Verbrennen vernichtet.
Zu 66. 26 und 27 des Gesetzes.
20. Der Reichskanzler wird von Zeit zu Zeit ein Verzeichniß
I. der Steuerstellen, welche in jedem Bundesstaate
zu Erhebung der Reichs-Stempelabgabe für Werthpapiere,
zur Stempelung von Formularen für Schlußnoten, Rechnungen rc.
zur Erhebung der Abgabe für Loterieloose und Ausweise über
Spieleinlagen
ermächtigt sind, sowie der denselben vorgesetzten Direktiobehörden,
II. der zur Wahrnehmung der Revisionen nach S. 27 Absatz 2 des Gesetzes
1 bestimmten Beamten und der denselben zugewiesenen Bezirke
veröffentlichen.
Zu §. 27 des Gesetzes.
21. Die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 27 Absatz 2 bezeich-
neten Geschäfte werden nach Maßgabe der ihnen ertheilten Anweisung selb-
ständig davon Ueberzeugung nehmen, ob und welche stempelpflichtigen Schrift-
stücke bei der revidirten Anstalt vorhanden und ob dieselben vorschriftsmäßig
gestempelt sind. Die Vorstände dieser Anstalten, an welche der vevidirende
Beamte bei Beginn der Revision sich wenden wird, haben ihm die zu diesem
Zwecke gewünschten Schriften, Register und Urkunden zur Einsicht vorlegen
zu lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm einen angemessenen Raum für die
Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen.