Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

„M 52. 1209 
Muster 2. " 
Anmeldungs-Register 
des 
Amts zu 
über 
die zu versteuernden bezw. mit dem Reichsstempel zu bedruckenden 
Werthpapiere 2c. 
für 
das . . .te Quartal des Etatsjahres 18 ... 
Dieses Register enthält ... Blätter, welche Geführt von 
von einer mit dem Siegel des Unterzeichneten 
belegten Schnur durchzogen sind. Name: 
den.ten 148 Karakter: 
Name: 
Karakter: 
Vorschriften für den Gebrauch. 
I. Dieses Register umfaßt den Zeitraum eines Vierteljahres und ist am Schlusse der ersten 3 Quartale des 
Etatsjahres gleichzeitig mit dem Hebe-Register, für das 4. Quartal jedoch am 31. März abzuschließen. Die 
Eintragungen erfolgen das ganze Vierteljahr hindurch unter fortlaufender Nummer. 
Alle bei dem Schlusse des Registers noch nicht erledigte Anmeldungen sind unter Beibehaltung der Nummern, 
welche sie im alten Register erhalten haben, in das Anmeldungs--Register für das folgende Quartal zu 
übertragen. Die Richtigkeit der Uebertragung hat der Revisor (Kurator) der Steuerstelle zu bescheinigen. — 
Ist bei der Abgabe einer Anmeldung vorauszusehen, daß die Abstempelung der dazu gehörigen Werth- 
papiere 2c. bis zum Abschlusse des Registers nicht beendet werden kann, so steht es der Steuerstelle frei, die 
Uebertragung der Anmeldung in das Anmeldungs-Register für das folgende Quartal sofort zu bewirken. 
In diesem Falle genügt in Spalte 5 des alten Registers der Hinweis auf die Eintragung im Register für 
das folgende Quartal. 
u. Die Spalten 6 und 18 des Registers sind fortlaufend zu summiren. 
u. Nach dem Abschlusse wird das Anmelbungs-Register mit dem Hebe-Register an die Direktivbehörde zur 
Revision eingesandt. Als Beläge gehören zu demselben alle Anmeldungen, auf Grund deren eine Reichs- 
Stempelabgabe nicht erhoben ist. 177. 
# 
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