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8. 10.
Nach Art. 16 wird eingeschaltet:
Art. 16a.
Die in Art. 11 a Abs. 1 bezeichneten Behörden haben die Abgrenzung der Urwahl-
rke, den Tag der Wahl sowie das Wahllokal mindestens acht Tage vor dem Tage
Urwahl sowohl in einem zu amtlichen Kundmachungen dienenden Blatte zu veröffent-
len, als auch in jeder Gemeinde durch Anschlag bekannt zu machen.
Eine spätere Abänderung ist nur in Nothfällen zuläßig.
K. 11.
An die Stelle des Art. 20 treten nachstehende Bestimmungen:
Art. 20.
Die Wahl (Art. 3) ist eine geheime; sie wird durch verdeckte, in eine Wahlurne
mederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. Die Stimmzettel müssen von
weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Sie sind außer-
halb des Wahllokals handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung auszufüllen.
Zur Giltigkeit der Wahl ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich
Art. 20 a.
Ungiltig sind Stimmzettel:
1) welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen
versehen sind,
2) welche keinen oder insoweit sie keinen lesbaren Namen enthalten,
3) insoweit darin die Person eines Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist,
4) welche mehr Namen als zu Wählende enthalten, oder insoweit darin Namen
von nicht wählbaren Personen verzeichnet sind,
5) welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.