Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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2) die Richtung und Breite der das Terrain durchziehenden bestehenden Straßen; 
3) die Gränzen der einzelnen das Terrain bildenden Grundstücke und die Namen 
der Eigenthümer; 
4) das Niveau des Terrains und zwar in Beziehung zu den nächstgelegenen, genau 
bezeichneten Fixpunkten sowohl für die Mitte der Straßen, als auch für die 
beiderseitigen Trottoire, dann für die Flossen (Wasser-Abzugs-Rinnen) und 
Kanäle; 
5) die beantragten Straßen, Baulinien und Niveaur. 
Bei der Neuanlegung von Dörfern oder einzelnen Abtheilungen derselben ist wenig- 
stens das Niveau der öffentlichen Plätze, Straßen oder Wege und der anliegenden Bau- 
plätze durch einen deutlichen Aufriß oder eine entsprechende Beschreibung darzulegen. 
G. 5. 
Alle Bauplätze, welche zur Aufführung neuer Wohngebäude bestimmt sind, müssen den 
Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege entsprechen oder entsprechend gemacht werden. 
II. Von der Baugenehmigung und den Bauplänen. 
S. 6. 
Baupolizeiliche Genehmigung ist zu erholen: 
zur Herstellung von neuen Haupt= und Nebengebäuden, von Brunnenschachten, Kellern, 
Haus= und Straßen-Kanälen, von Abtritten, Dung= und Versitzgruben, von Trockenstädeln 
für Ziegeleien und sonstige industrielle oder landwirthschaftliche Unternehmungen, dann zur 
Verlegung bestehender Gebäude und baulicher Anlagen an einen anderen Ort, namentlich 
auch von Abtritten, Dung= und Versitzgruben, zur Errichtung von Zäunen und Einfried- 
ungen aus Mauer= oder geschlossenem Holzwerk oder Metall an Straßen und öffentlichen 
Plätzen oder wo Baulinien in Frage kommen, endlich zur Vornahme einer Hauptreparatur 
oder Hauptänderung an den vorbezeichneten Bauwerken. 
Baupolizeiliche Bewilligung ist nicht erforderlichß: 
à) in Städten, für die Herstellung isolirt stehender Kegelstätten und Sommerhäuschen 
ohne Feuerungsanlagen, von offenen Schutzdächern unter 20 qm Fläche, unheiz-
	        
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