1248
III. Von der Bauführung überhaunt.
1. Allgemeine Vorschriften.
G. 11.
Söämmtliche Bauarbeiten bei Bauführungen jeder Art, insbesondere auch an Gerüsten
und anderen provisorischen Bauvorrichtungen müssen fest und sicher und den Rücksichten auf
Leben und Gesundheit entsprechend nach Maßgabe des genehmigten Planes und der etwaigen
besonderen Anordnungen und unter Einhaltung sämmtlicher baupolizeilicher Vorschriften
ausgeführt werden.
2. Von der Bauzeit.
G. 12.
Bauten aus Mörtelmauerwerk dürfen bei Frost nur mit baupolizeilicher Bewilligung
ausgeführt werden.
Z. Vom Baumaterial.
S. 13.
Die Wahl des Baumaterials ist dem Bauherrn anheim gegeben; das gewählte Ma-
terial muß jedoch diejenigen Dimensionen und jene Beschaffenheit haben, welche eine feste
und feuersichere, sowie den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechende Bauführung,
insbesondere die Herstellung trockener Wände ermöglichen.
4. Von der Fundirung und Stärke der Mauern.
C. 14.
Sämmtliche massive Mauern eines Gebäudes, dann die mit den Gebäuden in un-
mittelbarem Zusammenhange stehenden Hof= und sonstigen Schutz= und Einfriedungsmauern,
sowie alle Tragpfeiler und Säulen müssen auf festem natürlichen oder künstlich befestigtem
Grunde unter Frosttiefe fundirt werden.