Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Bestimmung der Gebäude und der Konstruktion der Decken auch eine größere 
oder geringere Stärke der massiven Mauern festgesetzt werden. 
e) Mittelmauern müssen, je nachdem sie kleineren oder größeren Räumen angehören 
und je nachdem sie durch Balkenlagen belastet sind, in der Stärke von 0,145 m 
bis 0,45 m ausgeführt werden. 
f) Soll ein Gebäude zu ebener Erde massiv und in den oberen Stockwerken aus 
Riegelwerk ausgeführt werden, so haben die Umfassungsmauern bei Anwendung 
von Ziegeln oder Quadern 
a)wenn nur Ein Stockwerk aus Riegelwänden aufgesetzt wird, eine Stärke 
von mindestens 0,30 m, 
8) wenn mehrere Stockwerke aus Riegelwänden aufgesetzt werden, eine Stärke 
von mindestens 0,45 m zu erhalten. 
Bei Anwendung von Bruchsteinen muß die Umfassungsmauer auch in dem 
Falle unter lit. a) mindestens 0,45 m stark sein. 
8) Die Stärke der Umfassungsmauern aller mehrstöckigen Wohngebäude muß von 
oben nach unten bei Anwendung von Ziegeln oder Quadern von zwei zu zwei 
Stockwerken um wenigstens 0,145 m und bei Anwendung von Buuchsteinen 
von Stockwerk zu Stockwerk um wenigstens 0,07 m zunehmen. 
h) Riegel= oder Fachwerk muß in jedem Stockwerke wenigstens 0,145 m stark 
sein. 
i) Stockwerksaufsetzungen auf bestehende Gebäude sind nur dann zuläßig, wenn die 
in Vorstehendem unter lit. a mit h festgesetzten Minimalstärken ohne Anblen- 
dung von Steinen an die bestehenden Mauern noch eingehalten werden können. 
Bei sämmtlichen vorstehend bestimmten Mauerstärken darf der Verputz nicht 
mitgerechnet werden. 
Eine Abweichung von den Vorschriften über Verstärkung der Mauern von oben nach 
unten kann bei Stockwerksaufsetzungen, dann beim Wiederaufbau abgebrannter Gebäude 
gestattet werden, wenn das in Verwendung kommende Baumaterial und die Beschaffenheit 
des bestehenden Gemäuers auch bei einer geringeren Stärke desselben vollständige Gewähr 
für die Festigkeit und Dauerhaftigkeit des Gesammtbaues bietet. «
	        
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