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Die nämlichen Bestimmungen gelten für Küchen, Arbeits- und Wirthschafts-Räume
im Souterrain.
9. Von den Dachwohnungen.
g. 44.
Dachwohnungen oder einzelne heizbare Lokale im Dachraume sind nur in Gebäuden
von nicht mehr als drei Stockwerken über dem Erdgeschoß und nur unter folgenden Be-
dingungen zuläßig:
1) die lichte Höhe solcher Räume muß wenigstens 2,60 m in Städten mit mehr
als 7000 Seelen, und wenigstens 2,140 m in allen anderen Orten betragen
und zwar mindestens für die Hälfte der Fußbodenfläche jeder einzelnen Räum-
lichkeit;
2) die einzelnen heizbaren Lokale, sowie die sämmtlichen, eine Dachwohnung bil-
denden Räume müssen von gehörig fundirten, massiven oder doch ausgemauerten
Fach= oder Riegelwerkwänden umschlossen sein; Scheidewände aus verputztem
Lattenwerk sind nur zuläßig, wenn die Herstellung vorschriftsmäßiger Scheide-
wände nach der Besonderheit des Falles nicht thunlich ist;
3) jedes Gemach (Zimmer, Gang r2c.) muß durch mindestens ein Fenster gehörig
Licht erhalten;
4) der Zugang zu solchen Gelassen darf nicht durch einen offenen Dachraum führen,
sondern muß nach Ziffer 2 umschlossen und mit einer Decke nach Vorschrift der
Ziff. 7 versehen sein;
5) die Stiege muß den Anforderungen des §F. 64 entsprechen;
6) jede Feuerung muß zur Ableitung des Rauches mit einem Kamine in Verbin-
dung gebracht werden;
7) die Decken der Gemächer müssen nach Vorschrift des §. 35 hergestellt werden,
während die schrägen Flächen mit Brettern und Lattenverputz oder mit Holz-
stückung, Lehmumwickelung und Nohrverputz herzustellen sind; am Dachfuße muß
für den gehörigen Abfluß des Regenwassers gesorgt werden;
8) die Festigkeit des Dachstuhls darf durch die Herstellung von Dachzimmern oder
Dachwohnungen nicht benachtheiligt werden.