Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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8. 18. 
Die Absätze 1 und 3 des Art. 31 finden auf vorstehende Bestimmungen gleiche 
Anwendung. 
Der Termin, bis zu welchem die erstmalige Herstellung der Wählerlisten zu erfolgen 
hat, und die Frist, während welcher sie unmittelbar nach der Vollendung zur Erhebung 
von Einsprachen öffentlich auszulegen sind, wird von dem k. Staatsministerium des Innern 
bestimmt. 
Die k. Staatsregierung ist ermächtigt, den Text des Gesetzes vom 4. Juni 1848 
— die Wahl der Landtags-Abgeordneten betreffend —, wie er sich in Folge der hiezu 
ergangenen abändernden Bestimmungen ergibt, durch das Gesetz= und Verordnungsblatt be- 
kannt zu machen und hiebei eine fortlaufende Nummerirung der Artikel und die Richtig- 
stellung der Citate vorzunehmen. 
Gegeben zu München, den 21. März 1881. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäusile. v. Maillinger. v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Neumayr.
	        
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