Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

58. 1269 
Speichern nach SF. 35 Abs. 5 und 6 getrennt, die Treppen aber von unten mit einer ver- 
putzten Decke versehen werden. 
Auch die vom obersten Stockwerke zu dem Dachraume führenden Treppen müssen 
zwischen massiven Mauern von vorbezeichneter Stärke liegen. 
Haupttreppen müssen in jedem Stockwerk mit mindestens Einem leicht zu öffnenden 
Fenster von gehöriger Größe versehen sein, welches direkt in's Freie geht. 
Diese Vorschriften sind auf bestehende Gebäude, wo es möglich ist, dann anzuwenden, 
wenn wenigstens ein ganzes Stockwerk eine wesentliche Umgestaltung erhält. 
4. Von den Wettermänteln. 
S. 65. 
Wettermäntel von Holz sind nur bei isolirten Gebäuden oder an Mauern ohne Fenster- 
und Thüröffnungen zuläßig. 
5. Von dem Anstriche und den Fagaden der Gebäude. 
S. 66. 
Bei dem Anstrich der Gebäude ist die Anwendung der reinen Kalkweiße sowie aller 
grellen Farben untersagt. 
In Städten von mehr als 20,000 Seelen ist bei allen Neubauten und Hauptrepa- 
raturen an der Straßenseite den Anforderungen der Aesthetik zu genügen. 
Dießer Anforderung zuwiderlaufende Pläne sind abzuändern und festzusetzen, ohne daß 
jedoch durch die für nothwendig erkannten Abänderungen die Kosten der Bauführung ver- 
mehrt werden dürfen. 
II. Von der Banführung in Mlärkten mit nicht geschlosener Sauweise und auf dem Lande. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
6. 67. 
In Märkten mit nicht geschlossener Bauweise und auf dem Lande sind zwar gleich- 
falls die Rücksichten auf Feuersicherheit, Festigkeit der Bauführung und auf Gesundheit im 
Allgemeinen maßgebend, jedoch kann von den Bestimmungen der §§. 34, 45, 46, 48, 49
	        
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