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und 50 insoweit Umgang genommen werden, als dies mit Rücksicht auf die Baulinie und
die Feuersicherheit nach den örtlichen Verhältnissen von der Baupolizeibehörde für zuläßig
erachtet wird.
2. Von den Umfassungswänden der Wohngebäude, dann von der Höhe und
den Fenstern der Wohn= und Arbeitsräume.
g. 68.
In Märkten mit nicht geschlossener Bauweise und auf dem Lande brauchen nur die
Umfassungswände des Erdgeschosses der Wohngebäude massiv hergestellt zu werden, während
die oberen Stockwerke auch mit Umfassungswänden von ausgemauertem Fach= oder Riegel-
werk ausgeführt werden dürfen.
§. 69.
In Dörfern mit nicht geschlossener Bauweise, in Weilern und Einöden kann überdieß
nach Umständen gestattet werden, daß die Umfassungswände des Erdgeschoßes der Wohn-
gebäude auf gemauertem Sockel von ausgemauertem Fach= oder Riegelwerk; die Umfassungs-
wände der oberen Stockwerke dagegen, soferne letztere nicht zu Wohnräumen bestimmt sind,
in gestücktem und verputztem Fach= oder Riegelwerk, oder auch als Blockwände mit oder
ohne Verschalung, Verschindelung oder Verschieferung hergestellt werden.
S. 70.
Die lichte Höhe der Wohn= und Arbeitsräume bei Neubauten, neuen An= und Auf-
bauten, sowie beim Umbau bestehender Gebäude darf nicht weniger als 2,40 m betragen
und muß jeder dieser Näume mindestens Ein unmittelbar in's Freie gehendes Fenster haben.
3. Von den Treppen.
g. 71.
Hölzerne Treppen in Wohngebäuden müssen in Märkten mit nicht geschlossener Bau-
weise und in Dörfern mit geschlossener Bauweise von unten mit einem Mörtelverputze ver-
sehen sein.