Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Für solche schon während des Baues stattfindende Besichtigungen sollen jedoch, abge- 
sehen von den Fällen, in welchen Zuwiderhandlungen gegen baupolizeiliche Bestimmungen 
festgestellt werden, besondere Kosten den Bauführenden nicht zur Last fallen. 
g. 86. 
Jeder nach F. 8 einzureichende Bauplan muß mit einem Duplikate versehen und jedes 
der beiden Exemplare von dem Bauherrn, den betheiligten Nachbarn und dem Planfertiger 
zum Zeichen der Anerkennung unterschrieben sein. 
Die Unterschrift der betheiligten Nachbarn haben auch die im §. 9 bezeichneten Ent- 
würfe zu erhalten. 
Die Ortspolizeibehörde hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der auf dem Plane 
befindlichen Unterschriften der Betheiligten zu bestätigen und die vom Standpunkte der 
Ortspolizei etwa veranlaßten Erinnerungen beizufügen. 
Verweigern die betheiligten Nachbarn die Planunterschrift, so ist solches auf den 
Plänen zu bemerken. 
Den gegebenen Vorschriften nicht entsprechende oder fehlerhafte Pläne sind zur Er- 
gänzung oder Berichtigung zurückzugeben. 
g. 87. 
Bei folgenden Bauführungen sind die betreffenden Behörden unter Mittheilung der 
Pläne mit ihren Erinnerungen zu hören, wenn nicht die Zustimmung dieser Behörden schon 
von den Gesuchstellern beigebracht wird: 
1) bei Bauten in der Umgebung von Besitzungen der Civilliste die Hofbau- 
Intendanz; 
2) bei Bauten in der Umgebung von Privatbesitzungen des Königs das Hofsekretariat; 
3) bei Bauten in der Umgebung von Militär-Eigenthum und innerhalb eines 
Festungs-Rayon-Bezirkes die betreffende Kommandantifr (vgl. Reichsgesetz vom 
21. Dez. 1871 Reichs-Gesetzblatt S. 459 ff.)z 
4) bei Bauführungen an Staatsstraßen, öffentlichen Flüssen, Kanälen, oder in der 
Nähe von Staatsgebäuden das betreffende Bauamt; an anderweitem cinvil- 
är urialischem Eigenthum die betreffende Aufsichtsbehörde;
	        
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