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Für solche schon während des Baues stattfindende Besichtigungen sollen jedoch, abge-
sehen von den Fällen, in welchen Zuwiderhandlungen gegen baupolizeiliche Bestimmungen
festgestellt werden, besondere Kosten den Bauführenden nicht zur Last fallen.
g. 86.
Jeder nach F. 8 einzureichende Bauplan muß mit einem Duplikate versehen und jedes
der beiden Exemplare von dem Bauherrn, den betheiligten Nachbarn und dem Planfertiger
zum Zeichen der Anerkennung unterschrieben sein.
Die Unterschrift der betheiligten Nachbarn haben auch die im §. 9 bezeichneten Ent-
würfe zu erhalten.
Die Ortspolizeibehörde hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der auf dem Plane
befindlichen Unterschriften der Betheiligten zu bestätigen und die vom Standpunkte der
Ortspolizei etwa veranlaßten Erinnerungen beizufügen.
Verweigern die betheiligten Nachbarn die Planunterschrift, so ist solches auf den
Plänen zu bemerken.
Den gegebenen Vorschriften nicht entsprechende oder fehlerhafte Pläne sind zur Er-
gänzung oder Berichtigung zurückzugeben.
g. 87.
Bei folgenden Bauführungen sind die betreffenden Behörden unter Mittheilung der
Pläne mit ihren Erinnerungen zu hören, wenn nicht die Zustimmung dieser Behörden schon
von den Gesuchstellern beigebracht wird:
1) bei Bauten in der Umgebung von Besitzungen der Civilliste die Hofbau-
Intendanz;
2) bei Bauten in der Umgebung von Privatbesitzungen des Königs das Hofsekretariat;
3) bei Bauten in der Umgebung von Militär-Eigenthum und innerhalb eines
Festungs-Rayon-Bezirkes die betreffende Kommandantifr (vgl. Reichsgesetz vom
21. Dez. 1871 Reichs-Gesetzblatt S. 459 ff.)z
4) bei Bauführungen an Staatsstraßen, öffentlichen Flüssen, Kanälen, oder in der
Nähe von Staatsgebäuden das betreffende Bauamt; an anderweitem cinvil-
är urialischem Eigenthum die betreffende Aufsichtsbehörde;