Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

b59. 1277 
5) bei Bauten an Eisenbahneigenthum oder in einer Entfernung von weniger als 
60 m vom nächstgelegenen Schienengeleise die einschlägige Eisenbahnbehörde; 
6) bei Bauten in der Umgebung von Gebäuden für Zwecke der Wissenschaft oder 
Kunst und von monumentalen Bauwerken die Aufsichtsbehörde; 
7) bei Bauten in Waldungen oder weniger als 437,8 m (1500 Fuß bayerisch) 
von solchen entfernt, das einschlägige Forstamt (Art. 47 des revidirten Forst- 
gesetzes vom 28. März 1852 Gesetz= und Verordnungsblatt 1879 S. 1328); 
8) bei Bauführungen im Sinne der §§. 56 und 57 die k. Brandversicherungs- 
kammer. 
Wenn den Erinnerungen der voraufgeführten Behörden nicht entsprochen wird, so ist 
ihnen von dem betreffenden Beschlusse zur Wahrung des Beschwerderechtes Kenntniß zu 
geben. 
G. 88. 
Werden gegen ein baupolizeilich statthaftes Baugesuch Einsprüche aus Privatrechts- 
titeln erhoben, so haben die Behörden erster Instanz eine gütliche Ausgleichung unter den 
Betheiligten zu versuchen, bei deren Erfolglosigkeit den baupolizeilichen Bescheid zu ertheilen, 
für Austragung jener Einsprüche aber den Rechtsweg vorzubehalten. 
F. 89. 
Bei allen Baugesuchen, bei welchen es sich um sanitäre Fragen handelt, ist vor der 
Sachbescheidung das Gutachten der einschlägigen Medizinalbehörde einzuholen. 
g. 90. 
Bei Genehmigung der Baugesuche müssen die allenfalls veranlaßten besonderen An— 
ordnungen nicht blos durch deutliche Einzeichnung in die Pläne, sondern auch durch aus- 
drückliche Aufnahme in die Ausfertigung der Genehmigung dem Bauunternehmer kund- 
gegeben werden. 
Sind vom Planrevisor auf dem Bauplane Erinnerungen vorgetragen, so kann auf 
dieselben in der Ausfertigung der Genehmigung Bezug genommen werden. 
In dem Beschlusse, durch welchen der Plan genehmigt wird, ist außerdem noch aus-
	        
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