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drücklich zu bemerken, daß bei der Bau-Ausführung die Vorschriften der allgemeinen Bau-
ordnung eingehalten werden müssen.
91.
Erst wenn die Bescheidung eines Baugesuches rechtskräftig ist, darf mit den Bau-
arbeiten, zu denen auch die Herstellung der Baugruben zu rechnen ist, begonnen werden.
Der Bauherr ist verpflichtet, vor dem Baubeginne sowohl der Orts= als auch der
Baupolizeibehörde den mit der Ausführung betrauten Baumeister oder Bauhandwerker
namhaft zu machen. Diese Namhaftmachung hat durch besondere Anzeige zu erfolgen,
wenn der betreffende Baumeister oder Bauhandwerker nicht schon auf dem Bauplane ange-
geben ist.
Die Ortspolizeibehörde hat unter Zuziehung des Bauherrn und des mit der Aus-
führung betrauten Baumeisters oder Bauhandwerkers für die Aussteckung der Baulinie zu
sorgen; wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Ortspolizeibehörde auch den im
§. 85 bezeichneten Sachverständigen beiziehen.
G. 92.
Die Orts= und Distriktspolizeibehörden haben die Einhaltung der Baulinien und der
Bestimmungen über das Niveau, sodann bei Privatgebäuden den Vollzug der baupolizeilichen
Vorschriften und Anordnungen zu überwachen, und ist zu diesem Behuf binnen acht Tagen
nach Vollendung eines jeden Neubaues, worunter auch alle An-, Auf= und Wiederaufbauten
zu verstehen sind, durch die Ortspolizeibehörde der Distriktspolizeibehörde Anzeige zu erstatten,
damit die plangemäße Bauführung durch den im F. 85 bezeichneten Sachverständigen kon-
trolirt und je nach dem Ergebnisse weitere Verfügung getroffen werden kann.
Bei Zuwiderhandlungen, welche nach F. 367 Ziff. 15 und F. 368 Ziff. 3 und 8
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, dann nach Art. 73 Abs. 1 und Art. 101 des
Polizeistrafgesetzbuches mit Strafe bedroht sind, steht den Behörden erster Instanz gemäß
Art. 20 Abs. 4 und Art. 105 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches zu, vorbehaltlich der
späteren Strafverfolgung, soweit nöthig, die Einstellung der Bauarbeiten und die Beseitigung
des ordnungswidrigen Zustandes zu verfügen.