Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M bo. 1279 
g. 93. 
Die Zuläßigkeit des Beziehens neu hergestellter Wohnungen und Wohnungsräume 
bemißt sich nach den auf Grund des Art. 73 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches erlassenen 
oder künftig ergehenden Vorschriften. 
g. 94. 
Werden während der Ausführung eines genehmigten Bauplanes solche Abänderungen 
beabsichtigt, welche zu ihrer Vornahme einer baupolizeilichen Genehmigung bedürfen würden, 
wenn sie an dem plangemäß hergestellten Bauwerke vorgenommen werden wollten, so müssen 
über diese Abweichungen neue Pläne oder Tekturen zu den bisherigen Plänen gefertigt 
und wie letztere der instanziellen Bescheidung unterstellt werden. 
g. 95. 
Die ertheilte Baubewilligung wird unwirksam, wenn mit dem Baue nicht innerhalb 
eines Jahres von der Zeit der ertheilten Genehmigung an begonnen wird. 
In solchen Fällen kann, je nach Umständen, entweder eine neue Instruktion und Be- 
scheidung des Gesuches stattfinden, oder auch nach Konstatirung des unveränderten Fortbe- 
standes der einschlägigen Verhältnisse die Erneuerung der Baugenehmigung durch die zu- 
ständige Behörde auf ein weiteres Jahr ausgesprochen werden. 
Die auf Grund unrichtiger Pläne ertheilte Baugenehmigung ist unwirksam und kann 
zu jeder Zeit zurückgenommen werden. 
G. 96. 
Bei Beschwerdeführungen in Bausachen muß eine Frist von 14 Tagen bei Vermeidung 
des Ausschlusses eingehalten werden. 
Das Beschwerderecht steht nicht nur den Bau-Unternehmern, sondern auch sämmtlichen 
Betheiligten zu. 
§. 97. 
Bezüglich der Gebühren für die Revision der Pläne über Baulinien und Bauführungen 
sind die Vorschriften Unserer Verordnung vom 26. Juli 1873 (Regierungsblatt S. 
1185) beziehungsweise Unsere an die Stelle der dort in S. 3 Abs. 2 angeführten Ver-
	        
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