Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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so wird dem Pensionär, je nachdem es günstiger für ihn ist, die Pension bis zur Erfüllung 
des Doppelbetrages oder bis zur Erfüllung jener Sätze belassen. 
g. 16. 
Bei wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen eines Pensionärs im Civildienste 
darf im Laufe eines Kalenderjahres die nach §. 14 zuläßige Gewährung von Pension 
und Pensionszulage neben dem Civileinkommen den Gesammtbetrag für sechs Monate nicht 
übersteigen. 
§# 1. 
Unter Civildienst im Sinne der vorstehenden Paragraphen ist jeder Dienst beziehungs- 
weise jede Beschäftigung eines Beamten zu verstehen, für welchen ein Entgelt (die Natu- 
ralien nach ihrem Geldwerth gerechnet) aus einer öffentlichen Reichs-, Staats= oder Ge- 
meindekasse direkt oder indirekt gewährt wird; feiner der Dienst bei solchen Instituten, 
welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des Staates oder der Gemeinde unterhalten werden. 
Dienstverrichtungen, in welchen dem Pensionär die Eigenschaft eines Beamten nicht 
beigelegt ist, gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage= oder Wochenlohn oder bloßen 
Copialienve dienst, gehören nicht hieher. 
8. 18. 
Den im Cibvildienste angestellten Pensionären wird bei ihrem Ausscheiden aus diesem 
Dienste, wenn sie in demselben entweder gar keine oder eine geringere oder eine dem Be- 
trage der Gendarmeriepension nur gleiche Civilpension erdient haben, an Stelle derselben 
die Gendarmeriepension wieder angewiesen. 
Haben dieselben jedoch in den von ihnen bekleideten Civilstellen den Anspruch auf 
eine höhere Pension erworben, so wird der Betrag der Gendarmeriepension hierauf in An- 
rechnung gebracht und nur der Mebrbetrag aus dem betreffenden Civilpensionsfonde bestritten. 
Die Pensions= und Veistümmelungszulagen bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht 
und werden unter allen Umständen aus Gendarmeriefonds bestritten. 
Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 finden übrigens nur auf die Fälle Anwendung, 
in welchen bei Feststellung der Civilpension die früher zurückgelegte Gendarmerie= beziehungs- 
weise Militärdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit mit in Anrechnung gebracht wird.
	        
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