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mit dem letzten Tage des Monats, in welchem einer dieser Fälle eintritt,
andernfalls
b) bezüglich der Wittwen mit dem letzten Tage des Monats, in welchem sie sich
wiederverehelichen,
c) bezüglich der Waisen mit dem letzten Tage des Monats, in welchem sie das
15. Lebensjahr zurücklegen.
8. 21.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. November 1881 für alle von da ab sich
ergebenden Fälle in Wirksamkeit.
Die Bestimmung in §F. 15 lit. a findet auch auf Pensionäre Anwendung, welche
schon vor dem 1. November 1881 eine Ciovilanstellung erlangt haben.
Die nach Maßgabe dieser Verordnung zu bewilligenden Pensionen dürfen bei solchen
Unteroffizieren und Gendarmen, welche am 1. November 1881 bereits im aktiven Dienste
der Gendarmerie standen, nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher den Be-
theiligten bei etwaiger Pensionirung vor Erlaß dieser Verordnung zugestanden haben würde.
Alle mit gegenwärtiger Verordnung nicht in Einklang stehenden früheren Bestimmungen
über Pensionen der Mannschaft des Gendarmerie-Corps vom Oberwachtmeister abwärts
sind von dem bezeichneten Zeitpunkte an aufgehoben.
Schloß Berg, den 13. Oktober 1881.
Ludwig.
u. Aaillinger. Frhr. v. Teilitzsch.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär,
Ministerialrath v. Schlereth.