Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Bekauntmachung. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 83. März d. J. (S. 101) wird hierunter ein 
Nachtrags-Verzeichniß solcher höherer Lehranstalten veröffentlicht, welche nach S. 90 Th. I. 
der Wehrordnung vom 28. September 1875 zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Berlin, den 5. Oktober 1881. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
Nachtrags-Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
  
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Gymnasien. 
I. Königreich Preußen. 2. Das Gymnasium zu Leer (verbunden mit 
Provinz Brandenburg. der Realschule I. Ordnung daselbst) — bis- 
Das Gymnasium zu Friedeberg i. d. Neumark her Progymnasium, B. a. I. 14 ebenda. 
(bisher Progymnasium, B. a. I. 5 des Verzeich-- 
II. Königreich Bayern. 
nisses vom 23. März d. J. S. 101). 
Das Gymnasium zu Neustadt a. H. 
Provinz Hannover. III. Elsaß-Lothringen. 
*1. Das Gymnasium zu Clausthal (A. a. J. 168 * Die Gymnasialklassen des Lyzeums zu Colmar 
ebenda). (A. a. XXVI. 2 ebenda). 
*) Die mit einem * bezeichneten Gymnasien sind befugt, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche 
Befähigung für den einjährig= freiwilligen Militärdienst auch ihren von der Theilnahme am Unterrichte in der 
griechischen Sprache dispensirten Schülern zu ertheilen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht einge- 
führten Ersatzunterrichte regelmäßig theilgenommen und entweder die Sekunda absolvirt oder nach mindestens 
einjährigem Besuche derselben auf Grund einer besonderen Prüfung ein Zeugniß des Lehrerkollegiums über ge- 
nügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
	        
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