Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Bekanntmachung. 
Der höheren Bürgerschule zu Frankenhausen (Fürstenthum Schwarzburg-Rudol- 
stadt), den Landwirthschaftsschulen zu Eldena und Schivelbein i. P. (FKönigreich 
Preußen), sowie der Erziehungsschule des Dr. Schröter und des Dr. Pfeiffer zu Jena 
(Großherzogthum Sachsen) ist provisorisch gestattet worden, gültige Zeugnisse über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst denjenigen ihrer 
Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von der Aussichtsbehörde genehmigten 
Reglements in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung 
wohl bestanden haben. 
Berlin, den 5. Oktober 1881. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
Bekanntmach ung. 
Die höheren Bürgerschulen zu Clausthal und Eberswalde, sowie die Städiische 
Handelsschule zu Frankfurt a. M. (Verzeichniß vom 23. März d. Is. S. 101, C. a. 
an. I. 16, B. c. I. 5, C. a. bb. I.) sind eingegangen und ist daher die diesen Anstalten 
zuerkannte Berechtigung zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähi- 
gung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst erloschen. 
Die den höheren Bürgerschulen zu Mayen und Unna (C. a. aa. I. 29 und 23) 
verliehene gleiche Berechtigung ist zurückgezogen worden. 
Die dem Erziehungs-Institut des Dr. Hildenbrand zu St. Goarshausen (Ver- 
zeichniß vom 23. März d. J. S. 116, I. b. 15) provisorisch zuerkannte Berechtigung ist 
in Folge Ablebens des Inhabers erloschen. 
Berlin, den 5. Oktober 1881. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck.
	        
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