Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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lichten Werke, deren Verfasser sich das Recht auf die Uebersetzung vorbehalten wollen, bei 
dem eidgenössischen Departement des Innern in Bern zu erfolgen habe. 
Einer anher gelangten amtlichen Mittheilung zufolge sind durch Bundesbeschluß, be- 
treffend die Organisation und den Geschäftsgang des Schweizerischen Bundesrathes, die 
Geschäfte, welche sich auf den Schutz des literarischen Eigenthums beziehen, dem Departe- 
ment des Innern abgenommen und dem Handelsdepartement übertragen worden, 
und es sind demnach Anmeldungen für Einregistrirung von literarischen Werken nunmehr 
an letztgedachtes Departement zu richten 
Dieses wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
München, den 29. Oktober 1881. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Verleihung der Würde eines erblichen 
Reichorathee der Krone Bayern. 
Seine Majestät der König haben 
Sich unter'm 31. Oktober I. Is. Allerhöchst 
bewogen gefunden, den k. Kämmerer Karl 
Grafen Drechsel-Deufstetten zum erb- 
lichen Reichsrathe der Krone Bayern aller- 
gnädigst zu ernennen. 
Der General = Secretär: 
Dr. v. Prestele. 
Verleihung der Würde eines lebeneläng- 
lichen Meichsrathes der Krone Vayern. 
  
Seine Majestät der König haben 
Sich unter'm 19. Oktober l. Is. Allerhöchst 
bewogen gefunden, den Commerzienrath und 
Hüttenwerksbesitzer Gustav Krämer zu St. 
Ingbert zum lebenslänglichen Reichsrathe der 
Krone Bayern allergnädigst zu ernennen.
	        
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