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Art. 12.
Weder die Wahlberechtigung (Art. 5) noch die Wählbarkeit (Art. 10 und 11) ist
au bin bestimmtes Glaubensbekenntniß gebunden.
Art. 13.
Die Eigenschaft als Wahlmann beziehungsweise als Abgeordneter endet, sobald eine
Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr gegeben ist oder ein Ausschließungsgrund
s Art. 5 Abs. 2 eintritt.
Art. 14.
In der ersten Wahlhandlung (Urwahl) wird auf 500 Seelen ein Wahlmann gewählt;
# Bruchtheil über die Hälfte wird als voll gerechnet.
Die Wahlmänner eines Wahlkreises wählen die gemäß Arr. 2 festgesetzte Zahl von
Bgeordneten.
Art. 15.
Kein Urwahlbezirk darf für weniger als drei und für mehr als sieben Wahlmänner
Fildet werden.
Art. 16.
Die Bildung der Urwahlbezirke erfolgt durch die Distriktsverwaltungsbehörden nach
alitischen Gemeinden.
Bei größeren Gemeinden ist die bestehende Eintheilung in Bezirke oder Distrikte zu
Grunde zu legen; mit Theilen größerer Gemeinden können anstoßende kleinere Gemeinden
zu einem Urwahlbezirke vereinigt werden.
Art. 17.
Jeder Urwahlbezirk muß ein räumlich zusammenhängendes Ganze bilden. Der räum-
lice Zusammenhang wird durch in Mitte liegende Freiforste (Art. 3 der Gemeinde-
ordnung für die Landestheile diesseits des Rheins) nicht unterbrochen und gilt nicht als
verletzt, wenn politische Gemeinden und Theile solcher selbst keine in sich geschlossene
Markung haben. "6