Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Indem Wir (euch dieses eröffnen, bleiben Wir euch mit Königlicher Huld und Gnade 
gewogen. 
Hohenschwangau, den 16. November 1881. 
Lud wig. 
Dr. v. Luftz. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
An 
1. die Kammer der Reichöräthe, »s· : 2 . 
2. die Kammer der Abgeordneten Au f Köni g lich Allerhö ch sten Befehl: 
ergangen. Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
Bekanntmachung, daß Paßwesen betr. 
K. Staatoministerium des K. Fauses und des Aeußern und 
K. Staatsministerium des Innern. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs wird unter Be- 
zugnahme auf §. 12 Absatz lI der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 9. Dezember 1865, 
das Paßwesen betreffend, (Regierungsblatt 1865 Seite 1415) bestimmt, daß die Dauer 
der Reisepässe in keinem Falle über fünf Jahre erstreckt werden darf. 
München, den 21. November 1881. 
Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v. Schleretb.
	        
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