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Art 18.
Die allgemeinen Urwahlen und Abgeordneten-Wahlen sind von der k. Staatsregierung
im ganzen Königreiche je auf einen und denselben Tag anzuberaumen.
Art. 19.
Die Wahlkommissäre werden von der Regierung bestimmt.
Art. 20.
Die in Art. 16 Abs. 1 bezeichneten Behörden haben die Abgrenzung der Urwahl-
bezirke, den Tag der Wahl sowie das Wahllokal mindestens acht Tage vor dem Tage der
Urwahl sowohl in einem zu amtlichen Kundmachungen dienenden Blatte zu veröffentlichen,
als auch in jeder Gemeinde durch Anschlag bekannt zu machen.
Eine spätere Abänderung ist nur in Nothfällen zuläßig.
Art. 21.
Zur giltigen Wahl der Abgeordneten ist die Anwesenheit von zwei Drittheilen der
Wahlmänner nöthig.
Wenn aus Mangel der Zahl die Wahl an dem bestimmten Tage nicht vor sich gehen
kann, so haben die ohne hinreichende Ursache ausbleibenden Wahlmänner die Kosten der
vereitelten Wahl zu tragen. Für diesen Fall ist der Wahlkommissär ermächtigt, den neuen
Wahltag festzusetzen.
" « Art. 22.
Die Wähler und Wahlmänner ernennen für ihre Wahlhandlungen einen Ausschuß
von sieben Mitgliedern aus ihrer Mitte.
Art. 23.
Jeder Wahlmann hat vor der Wahlhandlung folgenden Eid abzulegen:
„Ich schwöre, daß ich meine Wahlstimme nach freier innerer Ueberzeugung, wie
ich solches zum allgemeinen Besten des Landes für dienlich erachte, ohne Berück-
sichtigung einer Drohung, eines Versprechens oder eines Befehls, abgeben werde,
und dießfalls von Niemand unter was immer für einem Namen, weder mittel-
noch unmittelbar, irgend eine Gabe oder Geschenk angenommen habe, noch an-
nehmen werde."“