Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Dieselbe entscheidet nach Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit gibt die 
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Beurtheilung von Erbfehlern steht die 
Constatirung der letzteren unter Zugrundelegung des Gutachtens des Thierarztes dem Vor- 
sitzenden zu. 
Die Größe des Geldpreises wird von dem Vorsitzenden unter Beachtung der durch 
Kommissionsbeschluß bestimmten Reihenfolge der Preispferde nach Maßgabe der etatsmäßig 
verfügbaren Geldmittel festgesetzt. « 
Eine Berufung gegen den Ausspruch der Kommission findet nicht statt. 
g. 5. 
Der Preisbewerber muß sich in den bei §§#. 8, 11 und 12 vorgesehenen Fällen durch 
Ausstellung eines Reverses verpflichten, das Pferd während des folgenden Jahres zur 
Zucht zu verwenden und dasselbe im nächsten Jahre der Prämiirungskommission wieder 
vorzuführen. Unterbleibt diese Wiedervorführung, so findet die Aushändigung der zuerkannten 
Geldprämie an den Bewerber nicht statt 
In allen Fällen, in welchen ein Revers ausgestellt wurde, ist eine Veräußerung des 
Pferdes nur dann statthaft, wenn der Erwerber desselben in die Verpflichtungen seines 
Vorgängers ausdrücklich eintritt. Eine desfallsige Erklärung muß von dem Erwerber 
binnen acht Tagen, von der Erwerbung des Pferdes an, bei der Ortspolizeibehörde seines 
Wohnortes zu Protokoll gegeben werden. Dieses Protokoll ist dem Vorsitzenden der Prä- 
miirungskommission einzusenden. 
Bei Nichteinhaltung der in dem Reverse enthaltenen Bedingungen muß, wenn für das 
betreffende Pferd bereits eine Prämie ausbezahlt worden ist, dieselbe an die Landgestüts- 
verwaltung zurückerstattet werden. 
Von dieser Zurückerstattung ist abzusehen, wenn die durch Revers übernommene 
Wiedervorführung des Pferdes durch vom Besitzer nicht verschuldete Umstände unmöglich 
und legaler Nachweis hierüber beigebracht wurde.
	        
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