Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

68. 1327 
3) Bei der drittmaligen Vorführung des Hengstes wird die zweite Prämie ausbezahlt. 
Zugleich entscheidet die Kommission darüber, ob für denselben nunmehr eine höhere 
Prämie zuzuerkennen ist; 
4) Bei viertmaliger Vorführung des Hengstes erfolgt die Ausbezahlung der ersten 
höheren Prämie und Zuerkennung einer zweiten höheren Prämie; 
5) Bei der fünftmaligen Vorführung des Hengstes gelangt die zweite höhere Prä- 
mie zur Ausbezahlung. 
Bei den nach Ziffer 2—4 stattfindenden Prämürungen hat der Hengstbesitzer vor 
Aushändigung der betreffenden Prämie einen Revers nach Maßgabe des H. 5 zu unterzeichnen. 
Nach Aushändigung der zweiten höheren Prämie ist eine fernere Bewerbung um 
Prämien für den betreffenden Hengst nicht ausgeschlessen, ein Revers jedoch nicht mehr 
erforderlich. 
6 9. 
Die Zuerkennung einer höheren Prämie für Privatbeschälhengste ist nur dann zuläßig, 
wenn sich der Hengst in den vorhergegangenen zwei Jahren als fruchtbar und gut in der 
Vererbung erwiesen hat. 
Geldprämien für Privatbeschälhengste dürfen nur dann an den Hengstbesitzer ausge- 
händigt werden, wenn der Hengst in der vorausgegangenen Deckperiode Stuten in der 
vorgeschriebenen Zahl bedeckt hat. 
Die Zahl der von einem vierjährigen oder älteren Hengste zu deckenden Stuten wird 
auf mindestens 30, die Zahl der von einem jüngeren Hengste zu deckenden Stuten auf 
mindestens 20 festgesetzt. 
Der Nachweis über die Deckergebnisse wird durch das Deckregister erbracht. 
B. Prämiirung der jungen Hengste und Stuten, dann der Mutterstuten. 
Bei Ertheilung von Preisen für Hengste im Alter von 11.—3½ Jahren, für 
Stuten im Alter von 1½2— 4½ Jahren, dann für Mutterstuten sind außer den allgemeinen 
Vorbedingungen noch folgende Vorschriften zu beobachten:
	        
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