Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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8 10. 
Für die von dem Preisbewerber selbstgezogenen Pferde ist der Nachweis zu 
erbringen, daß dieselben von einem Landgestütsbeschälhengste oder von einem mit Körschein 
versehenen oder von einem dem Bewerber selbst gehörenden Hengste abstammen. 
Die Abstammung von einem Landgestütsbeschälhengste wird nachgewiesen durch Vor- 
zeigung des Stutenapprobations= und Beschälzeugnisses und für bereits prämiirte Pferde 
durch die Prämiirungsbescheinigung. 
Der Nachweis über Abstammung von einem mit Körschein versehenen Hengste wird 
durch Vorzeigung eines Auszuges aus dem betreffenden Deckregister geliefert. 
Die Abstammung von einem dem Bewerber gehörenden Zuchthengste ist durch ein 
Zeugniß der Ortspolizeibehörde zu erbringen. 
Nicht selbstgezogene Pferde müssen sich mindestens ein Jahr im Besitze des 
Bewerbers befinden, was von demselben durch ein Zeugniß der Ortspolizeibehörde nach- 
zuweisen ist. 
Während der Jahre 1882 —1885 kann von Beibringung der bezeichneten Abstam- 
mungsnachweise abgesehen werden. 
1. Junge Hengste. 
G. 11. 
Junge Hengste, welche noch nicht als Privatbeschäler gedeckt haben, können im Alter 
von 1„„ 2½ und 3//. Jahren Preise erhalten. 
Bei dreieinhalbjährigen Hengsten, für welche bereits ein Körschein ausgestellt ist, 
kommen die Bestimmungen über die Prämiürung der Privatbeschälhengste in Anwendung. 
Für die übrigen dreieinhalbjährigen Heugste können Preise nur dann zuerkannt werden, 
wenn sich der Hengstbesitzer durch Revers nach Maßgabe des §. 5 verpflichtet, den Hengst 
bei der nächsten Körung vorzuführen und nach Erlangung des Körscheines während der in 
diesem bezeichneten Deckzeit zur Zucht zu verwenden.
	        
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