Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Art. 29. 
Die Wahlausschüsse bescheiden alle Wahlreklamationen auf der Stelle durch Stimmen= 
mehrheit. Eine Berufung gegen diesen Ausspruch ist unzuläßig. 
Art. 30. 
Der Urlaub darf den gewählten Staatsbeamten und öffentlichen Dienern nicht ver- 
weigert werden, ebensowenig den Offizieren und Militärbeamten, soferne nicht außerordent- 
liche Verhältnisse ihrer Entfernung vom Dienste entgegenstehen. 
Art. 31. 
Die Wahlhandlungen müssen von den Kommissarien mit pflichtmäßiger und rücksichts- 
loser Unbefangenheit geleitet werden. 
Jede Beschränkung der Freiheit der Wahl und jede Benützung eines obrigkeitlichen 
Einflusses auf die Wähler wird strenge geahndet, und nach Umständen mit der Dienstes- 
Entlassung bestraft. 
Art. 32. 
Die Bestechung der Wähler hat, vorbehaltlich der im Strafgesetzbuche getroffenen ein- 
schlägigen Bestimmungen, die Ungiltigkeit der Wahl, soweit sie die Bestechenden und Be- 
stochenen betrifft, zur Folge. 
Art. 33. 
Die Wahlverhandlungen selbst beschränken sich einzig auf den Gegenstand der Wahlen 
und jede Einmengung von anderen Gegenständen, von besonderen Anträgen, Beschwerden 
oder Instruktionen, auf was immer für eine Art, sind von der Wahlkommission ohne weiteres 
zurückzuweisen. 
Art. 34. 
Bei jeder Wahlhandlung ist während der ganzen Dauer derselben den betreffenden Wahl- 
berechtigten die Anwesenheit, soweit es ohne Störung der Wahlhandlung möglich ist, gestattet. 
Ueber jede Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Wahl- 
kommissär und dem Wahlausschusse zu unterzeichnen ist.
	        
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