„K 71. 1361
rentensteuer oder über eine die Aenderung der Steuer bedingende Mehrung der Jahres-
rente nicht nachkommen, oder in der fraglichen Erklärung wissentlich unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben machen, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind,
unterliegen gemäß Art. 28 und 29 des Gesetzes einer Geldstrafe im fünf= bis
zwanzigfachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren Hinterziehung unternommen
wurde.
g. 16.
In den Fällen des Art. 22 Abs. 1 lit. b und des Art. 24 Abs. 2 wird für die
seitens der Gerichte, Notare, Privatverlassenschaftskommissäre und Testamentsvollstrecker den
Rentämtern zu machenden Mittheilungen und zu ertheilenden Aufschlüsse eine Frist von
sechs Wochen bestimmt. Hiebei finden die in §F. 8 der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1879, den Vollzug des Gesetzes über die Erbschaftssteuer betr. (Ges. u. Ver.-Bl.“
S. 1215 ff.) ertheilten Vorschriften sinngemäße Anwendung.
Erscheint es dem Rentamte geboten oder doch zweckmäßig, von den einschlägigen Ver-
lassenschaftsverhandlungen Einsicht zu nehmen, so sind die treffenden Aktenstücke im Requisi-
tionswege zu erholen.
Mit der Auseinandersetzung einer Verlassenschaft betraute Privatpersonen, welche der
in Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes auferlegten Verpflichtung ohne genügenden Entschuldigungs-
grund zuwiderhandeln, sind gemäß Art. 31 Ziff. 3 des Gesetzes mit einer Ordnungs-
strafe bis zu hundert Mark zu belegen. Gegen Notare ist unter ähnlichen Voraus-
setzungen seitens der Rentämter Einschreitung gemäß Art. 36 des Gesetzes zu beantragen.
g. 17.
In welchen Fällen von den durch Art. 25 des Gesetzes eingeräumten Befugnissen
Gebrauch zu machen sei, wird der gewissenhaften Erwägung des Rentamtes je nach der
konkreten Sachlage überlassen.
Dabei erscheint es angemessen, daß die Rentämter vor Einleitung eines förmlichen
Verfahrens durch mündliches Benehmen mit den Hinterbliebenen und Hinweisung derselben
auf die Weiterungen und Straffolgen des Art. 25 eine Sachbereinigung im Wege der
Vereinbarung erzielen.
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